Befehl des Obergerichts über
die Gewährung der Akteneinsicht für die
Tarapaca / Thomas Westermeier
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Über das usanzgemässe
Verhalten und die Rechtslage von
Bankengeschäften hat das Obergericht
eine klare Sichtweise
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Thomas Westermeier klagte am 11. April 1995 beim
Bezirksgericht Zürich im Namen der Tarapaca
auf Akteneinsicht über die Verwertung der
Sicherheiten des Iniochos-Kredits. Schon im Juni
1995 war die Verhandlung, der Einzelrichter
verfügte am 16. Juni 1995, Thomas Westermeier
müsse Akteneinsicht gewährt werden.
Dagegen erhob der Rechtsverterter der GiroCredit
Bank Schweiz, Anton Blatter, Rekurs. Das
Obergericht bestätigte das Urteil der
Vorinstanz am 9. November 1995 vollumfäglich.
Nachstehend der bemerkenswerte Beschluss und Befehl
des Obergerichts.
Das Gericht zieht in Betracht
Am 11. März/26. Mai 1983 schlossen die
Parteien einen Vertrag, in welchem sich die
Tarapaca mit USD 380'000.– an einem Darlehen
der Bank an die Iniochos-Shipping Company,
Piräus, Griechenland (Darlehensnehmerin),
über US$ 2'600'000.– beteiligte. Dieser
Vertrag wurde als Unterbeteiligung bezeichnet und
enthält als wichtigste Bestimmungen,
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dass die Unterbeteiligung auf Rechnung und
Risiko des Klägers hinsichtlich Kapital und
Zins bestehe
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dass die Notifikation der Unterbeteiligung an
den Darlehensnehmer sowie jede Abtretung und
Verpfändung nur mit vorheriger schriftlicher
Genehmigung durch die Beklagte gültig sei,
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dass sich die Bank verpflichte, amtliche
Dokumente betreffend Darlehen und Verpflichtungen
Dritter treuhänderisch für die Tarapaca
aufzubewahren,
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dass das Inkasso durch die Bank und im Namen der
Bank erfolge, bezüglich der Unterbeteiligung
jedoch auf Rechnung und Risiko der Tarapaca,
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dass die Tarapaca ihren Darlehensanteil erst mit
den letzten drei Rückzahlungsraten des
Schuldner zurückerhalte,
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dass bei Teilssäumnis des Schuldners sich
der Anspruch des Klägers gegen die Bank –
soweit ein solcher überhaupt bestehe –
im Verhältnis zum ausstehenden Betrag
reduziere,
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dass eine Haftung für die Solvenz des
Schuldners seitens der Beklagten und die
Durchsetzbarkeit der Rückforderung des
Darlehenvertrages ausgeschlossen werde,
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dass die Bank berechtigt sei, ausserordentliche
Spesen und Steuern auf dem Darlehen
anteilsmässig der Tarapaca zu belasten und
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dass Schweizer Recht, insbesondere Art.. 164 ff.
OR, auf das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien anwendbar und der Gerichtsstand
Zürich sei.
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Die Iniochos Shipping war offenbar bis heute
nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen
(Verzinsung und Rückzahlung) nachzukommen.
Die Klage der Tarapaca / Thomas
Westermeier
Mit Eingabe vom 11. April 1995 gelangte die
Tarapaca an den Einzelrichter im summarischen
Verfahren des Bezirkes Zürich mit folgenden
Anträgen:
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1.
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Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin sämtliche Kostenbelege aus ihrer
Tätigkeit für den Iniochos-Kredit,
insbesondere im Zusammenhang mit den
Inkasso-Bemühungen vorzulegen, resp. zur
Einsicht aufzulegen.
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2.
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Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin die Vereinbarung zwischen ihr und der
Harkin, welche die Modalitäten im Zusammenhang
mit der Zession der Hypotheken auf dem
Karavostassi-Grundstück von der Beklagte an
die Harkin regeln (Grundgeschäft) in Kopie
herauszugeben, resp. Zur Einsicht aufzulegen.
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3.
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Es sei die Bank zu verpflichten, der Tarapaca
sämtliche Dokumente und Kontoauszüge im
Zusammenhang mit der Verbuchung (eigenen oder bei
Dritten) der Hypotheken auf dem
Karavostassi-Grundstück –
Übertragung an die Harkin – in Kopie zu
Überlassen, resp. zur Einsicht aufzulegen,
sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession
betreffend. Dies ebenso bezüglich der
Verwendung des daraus erzielten Erlöses und
dem Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus
sowie die Bezahlung der damit verbunden Kosten
(Steuern, Abgaben usw.)
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4.
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Es sei die Bank zu verpflichten, der Tarapaca
den Einschätzungsentscheid der griechischen
Steuerbehörden für das
Karavostassi-Grundstück in Kopie
herauszugeben, resp. zur Einsicht zu
überlassen.
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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Bank.
Mit der angefochtenen Verfügung befahl der
Einzelrichter der Bank unter Androhung der
Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im
Sinne von Art. 292 StGB, der Tarapaca in
sämtliche Urkunden gemäss den
Rechtsbegehren 1–3 Einsicht nehmen zu lasse
oder das Einsichtsrecht zuzugestehen. Auf den
Antrag Ziffer 4 trat der Einzelrichter nicht
ein.
Rekurs der Bank gegen die
Verfügung des Bezirksrichters
Gegen diese Verfügung erhob die Bank
fristgerecht Rekurs mit folgenden
Anträgen:
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1.
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Es sei der Rekus gutzuheissen und die
Verfügung des Einzelrichters des
Bezirksgerichtes Zürich vom 16 . Juni 1995
aufzuheben.
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2.
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Es sei auf das Befehlsbegehren der Tarapaca und
Rekursgegnerin wegen Illiquidität nicht
einzutreten.
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3.
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Eventualiter sei das Befehlsbegehren der
Tarapaca abzuweisen.
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4.
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Alles unter Rosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin Tarapaca.
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Die Rekursgegnerin Tarapaca schloss auf
Abweisung des Rekurses und die Vorinstanz
verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Verfügung des
Einzelrichters
Die angefochtene Verfügung des
Einzelrichter erweist sich materiell sowohl im
Dispositiv als auch in ihrer einlässlichen
Begründung als richtig, weshalb darauf
verwiesen werden kann. Klares Recht ist namentlich
bereits dann gegeben, wenn der geltend gemachte
Anspruch auf klarem Recht beruht, ohne dass dies
hinsichtlich der ganzen umfassenden Rechtsbeziehung
zwischen den Parteien der Fall sein müsste.
Selbst wenn mithin das Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien nicht ohne weiteres einem
Vertragstypus des Obligationenrechts zuzuordnen
wäre, kann in Bezug auf den Teilanspruch, das
Akteneinsichtsrecht, klares Recht vorliegen, weil
ein Akteneinsichtsrecht unter sämtlichen
vernünftigerweise vorliegendenfalls in Frage
kommenden Vertragstypen bzw. Innominatskontrakten
gegeben ist. Dies hat der Vorderrichter zu Recht
erkannt.
Die Rekursschrift der Bank
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a)
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Die Bank dagegen verkennt mit ihrem Vorbringen
in der Rekursschrift erneut, dass nicht der
Rechtsanspruch auf Akteneinsicht diskutabel ist,
sondern allenfalls, ob sich der Vertrag zwischen
den Parteien als Auftrag oder als
Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft) oder
als Vertrag sowohl mit auftrags- wie auch mit
gesellschaftsrechtlichen Komponenten erweist.
Massgebend ist, dass in beiden Fällen ein
Einsichtsrecht gegeben ist. Dass nicht bloss ein
Darlehensvertrag zwischen den Parteien bestand oder
besteht, hat der Vorderrichter zutreffend erwogen,
und gegen diese Qualifikation wurde im
Rekursverfahren zu Recht nichts mehr
vorgebracht.
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b)
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Die Bank macht nun aber im Rekursverfahren
erneut geltend, beim strittigen Vertrag handle es
sich um einen Forderungskaufvertrag, der den Regeln
des Zessionsrechts unterstehe. Bei einem
Forderungskauf lasse sich kein Auskunfts- oder
Einsichtsrecht herleiten.
Aus ihrer Argumentation vermöchte die Bank
selbst dann nichts zu ihren Gunsten herzuleiten,
wenn diese Qualifikation zutreffen würde.
Gemäss der von der Bank angerufenen
Gesetzesbestimmung ist der Abtretende nämlich
verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und
alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm
die zur Geltendmachung der Forderung nötigen
Aufschlüsse zu erteilen. Damit wäre
grundsätzlich ein Herausgabeanspruch,
mindestens aber ein Einsichtsanspruch ebenfalls
gegeben. Der Umstand, dass der Bank
vertragsgemäss das Inkasso überlassen
ist, würde allerdings wiederum auf das
Bestehen eines Auftragsverhältnisses
schliessen lassen, aus welchem der eingeklagte
Anspruch abgeleitet werden könnte.
Im übrigen spricht gegen die Annahme eines
Forderungskaufs die treuhänderische
Verpflichtung der Bank, für die Rekursgegnerin
in Bezug auf das Aufbewahren von Dokumenten
hinsichtlich des Darlehens, das Einziehen der
Ausstände tätig zu sein, aber auch der
Umstand, dass die Tarapaca die Unterbeteiligung der
Darlehensnehmerin ohne Einverständnis der
Beklagten nicht anzeigen und die Unterbeteiligung
nicht verpfänden und veräussern darf, die
Tarapaca sich dagegen verpflichten musste, bei
Massnahmen zur Sicherung und gemäss Ziffer 7
des Vertrages zuzustimmen.
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c)
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Die Bank hält dafür, eine einfache
Gesellschaft könne schon deshalb nicht
angenommen werden, weil es an der gemeinsamen
Zweckverfolgung ermangle. Die Klägerin habe
eine Forderung gekauft, um eine über
durchschnittliche Rendite zu erlangen, und das
ursprüngliche Darlehen an die Iniochos
Shipping Company sei bereits mit Vertrag vom 28.
September 1982 durch die Beklagte, also vor dem
Abschluss des strittigen Unterbeteiligungsvertrages
gewährt worden.
Welch anderes Ziel selbst die Bank bei der
Gewährung des Kredites als dasjenige, eine
gute Rendite ihrer Investition ausweisen zu
können, gehabt haben und weshalb sie an einer
Beteiligung zur Senkung des Risikos nicht selber
interessiert gewesen sein sollte, erklärt sie
nicht. Und weshalb sich bei einer
nachträglichen Beteiligung am Darlehen eine
andere rechtliche Qualifikation aufdrängte,
ist ebenfalls nicht verständlich. Der Hinweis
auf Dohm, «La sous-participant bancaire,
notamment a des prêts et des crédits
documentaires», ist – ohne zur
vertretenen Meinung Stellung zu nehmen –
schon deshalb nicht schlüssig, weil der
erwähnte Autor offensichtlich von einem
gegenüber dem vorliegend zu prüfenden
Vertrag unterschiedlichen Rechtsverhältnis
ausgegangen ist, was deutlich in dem in Anhang
wiedergegebenen Mustervertrag zum Ausdruck kommt
(dort: gleichmässige Verteilung des Risikos
nach Massgabe der Kapitalbeteiligung, hier:
Benachteiligung der Tarapaca hinsichtlich des
Risikos und weil beim vorliegenden
Vertragsverhältnis nicht zwei Banken
Vertragsparteien sind.
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d)
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Entgegen der Auffassung der Bank ist aus der
relativen Schlechterstellung der Tarapaca oder der
Unterordnung, insbesondere was die Risikoverteilung
betrifft, nicht abzuleiten, dass ein
Auftragselement in den vertraglichen Beziehungen
der Parteien fehlte.
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e)
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Die Bank macht schliesslich geltend, durch die
Fälligstellung des Darlehens an die Iniochos
Shipping Company wäre eine allfällige
einfache Gesellschaft zwischen den Parteien
aufgelöst worden und ins Liquidationsstadium
eingetreten. Nach Art. 550 Abs. 2 OR habe jener
Gesellschafter, der einzelne Geschäfte in
eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung getätigt
habe, diese nach Auflösung der Gesellschaft
allein zu er ledigen und den übrigen
Gesellschaftern nach Abschluss Rechnung
abzulegen.
Aufgrund des von beiden Parteien vorgelegten
Sachverhaltes wurde - falls als
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
ausschliesslich die einfache Gesellschaft
angenommen würde - diese noch andauern, weil
zum Gesellschaftszweck auch die Rückabwicklung
des Darlehens gehört. Die gegenteilige
rechtliche Qualifikation durch die Klägerin
erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht als prozessual relevantes Zugeständnis,
weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt,
deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Im heutigen
Zeitpunkt steht denn auch noch nicht fest, dass das
gemeinsame Darlehen an die Iniochos Shipping
Company definitiv uneinbringbar wäre, sind
doch nach Ausführungen der Bank noch
verschiedene Gerichtsverfahren in Griechenland
unter anderem im Zusammenhang mit verschiedenen
geleisteten Sicherheiten hängig. Und selbst
wenn als Rechtsbeziehung zwischen den Parteien
einzig die einfache Gesellschaft angenommen
würde, ergäbe sich aus der Pflicht zur
Rechenschaftsablegung gemäss Art. 550 Abs. 2
OR auch die Pflicht zur Einsichtgewährung in
die massgeblichen Akten, unabhängig davon, ob
die einfache Gesellschaft andauere oder aufgehoben
sei.
Darüber, dass die Tarapaca auf ein
Einsichtsrecht hätte verzichtet haben sollen,
bestehen keinerlei Hinweise. Vielmehr wurde der
Bank der Auftrag erteilt, als nach aussen allein in
Erscheinung tretende Darlehensgeberin die Rechte
auch der Klägerin zu wahren.
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f)
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Auf Grund der vorstehenden Erwägungen er
scheint der grundsätzliche Anspruch der
Trarapaca gegen über der Bank auf Auskunft und
auf Akteneinsicht hinsichtlich aller Akten, die im
Zusammenhang mit dem an die Iniochos Shipping
Company gewährten Darlehens stehen - die von
der Darlehensnehmerin bestellten Sicherheiten
eingeschlossen -, als im Sinne von ausgewiesen. Im
folgenden sind auf die Einwendungen hinsichtlich
der einzelnen vorzulegenden Aktenstücke
einzugehen.
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Beanstandungen der Bank
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a)
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1: Die Bank beanstandet, falls vom
Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen
würde, wären die Kostenbelege der
angefochtenen Verfügung nicht Belege dieser
Gesellschaft, sondern stellten interne Unterlagen
der Beklagten dar. Die bisherigen Aufwendungen und
Kosten seien von der Beklagten aufgebracht worden.
Die Klägerin werde erst nach Durchführung
der Liquidation der einfachen Gesellschaft eine
detaillierte Abrechnung erhalten.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie den
fraglichen Kredit an die Iniochos Shipping
betreffen ist als Ausfluss des gesellschaftlichen
Mitwirkungs- und Informationsrechts zu betrachten
und besteht unabhängig von einer
Rechnungsstellung für zusätzliche
Auslagen. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn
das Inkasso-Mandat als Auftrag qualifiziert
würde.
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2: Die Bank macht zudem geltend,
das Einsichtsbegehren in die Kostenbelege sei
rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin
sie damit zwinge, die Buchhaltung über mehr
als zwölf Jahre aufzuarbeiten, was eine
äusserst zeitintensive Arbeit wäre.
Wie die Beklagte ihre Buchhaltung bezüglich
solcher Kreditbeteiligungsverträge
organisiert, ist grundsätzlich ihre Sache.
Ihrem Einwand betreffend Rechts missbrauch
könnte allenfalls dann Beachtung geschenkt
werden, wenn die verlangten Informationen
anderweitig erhältlich gewesen wären und
heute noch sind. In diesem Zusammenhang verweist
die Bank auf sieben Schreiben an die Tarapaca. Im
Schreiben vom 4. November 1994 stellt die Bank der
Klägerin erneut in Aussicht, ihr die
Zwischenabrechnungen, die sie für eigene
Zwecke aufstellen wolle, zukommen zu lassen. Ferner
anerbot die Beklagte der Klägerin, Einblick in
einen Vereinbarungsentwurf der Beklagten mit Herrn
Kiosseoglou zu nehmen, und sie stellt ihr einen
weiteren Vergleich in Aussicht. Am 2. November 1994
überliess die Bank der Tarapaca einen
Bundesordner mit Korrespondenzen im Zusammenhang
mit dem Darlehen. Die Bank macht damit geltend, die
Korrespondenz erhelle, «dass die Klägerin
über alle relevanten Vorgänge in der
Angelegenheit Iniochos Kredit immer
vollumfänglich informiert wurde».
Die Bank macht damit jedoch nicht geltend, sie
habe der Tarapaca Einsicht in alle Unterlagen
(Kostenbelege) gewährt. Es kann in diesem
Zusammenhang nicht ihre Sache sein, zu entscheiden,
welche Unterlagen bzw. Vorgänge relevant
seien. Vielmehr muss dies der Auftraggeberin bzw.
der Gesellschafterin überlassen bleiben, weil
Sinn und Zweck der Einsichtnahme eine Kontrolle der
beanstandeten Inkassobemühungen der Beklagten
ist. Unter diesen Umständen erweist sich die
Anordnung der Vorinstanz als korrekt. Der Beklagten
ist es nicht gelungen, darzutun, dass die Begehren
betreffend die verlangten Belege in Anbetracht der
grundsätzlich ausgewiesenen
Akteneinsichtsrechts rechtsmissbräuchlich oder
auch nur überflüssig wären.
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b)
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Hinsichtlich der Frage des Einsichtsrechts in
die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der
Harkin, welche die Modalitäten im Zusammenhang
mit der Zession der Hypotheken auf dem
Karavostassi-Grundstück von der Beklagten an
die Harkin (Grundgeschäft) regeln, macht die
Beklagte geltend, bei der Grundvereinbarung handle
es sich nicht um eine Gesellschaftsangelegenheit
und diese wäre auch nicht von einem
allfälligen Mandat der Klägerin an die
Beklagte erfasst. Bestandteil einer gemeinsamen
Zweckverfolgung sei der Darlehensvertrag der
Beklagten mit der Iniochos Shipping. In Ziffer 11
dieses Vertrages sei lediglich die Halkis Cement
Company als Garantieverpflichtete erwähnt,
nicht dagegen die Harkin.
Aus der Zessionsurkunde vom 21. Juli 1994 geht
hervor, dass die Beklagte der Harkin vertreten
durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt Dr.
Anton Blatter, der gleichzeitig der
langjährige Rechtsvertreter der Bank war,
gegen Marcos Kiosseoglou, Athen, der seinerseits
Garantie für den Kredit an Iniochos Shipping
Company leistete, verschiedene Forderungen abtrat.
Es ist offensichtlich und wird von der Bank auch
nicht ausdrücklich bestritten, dass die
Forderung gegen Kiosseoglou im Zusammenhang mit den
Bemühungen um das Inkasso des
Iniochos-Kredites steht. Somit beschlägt auch
die Zession an Harkin ein Geschäft im
Zusammenhang mit dem fraglichen Kredit, welches
Geschäft somit ebenfalls der Auskunftspflicht
der Beklagten gegenüber der Klägerin
unterliegt, selbst dann, wenn die im
Zessionsvertrag aufgeführten Hypotheken nicht
bereits im Darlehensvertrag vom 28. September 1982
namentlich aufgeführt sind.
Der Einwand der Bank, das Bankgeheimnis in Bezug
auf die Harkin sei tangiert, wäre - falls eine
Verletzung nachgewiesen werden könnte, was mit
den generellen Ausführungen in der
Rekursschrift nicht gelang - unter den gegebenen
Umständen nicht ersichtlich.
Es ist der Bank verwehrt,
mit Dritten, insbesondere aber mit einer ihr
offenbar zu 100 % gehörenden
Tochtergesellschaft Rechtsgeschäfte
abzuschliessen, die Erfüllung des Vertrages
mit der Klägerin in Frage stellen.
Es ist im übrigen davon auszugehen, dass die
Umstände rund um die Zession der
Ansprüche gegenüber Marcos Kiosseoglou an
Harkin den privaten Geschäftsverkehr und nicht
Bankgeschäfte im engeren Sinne betreffen und
deshalb vom Bankgeheimnis nicht erfasst sind. Unter
diesen Umständen brauchte die Harkin auch
keine Zustimmung zur Lüftung des
Bankgeheimnisses abzugeben.
Am Rande vermerkt sei,
dass in einem Fall wie dem vorliegenden der
grundsätzlich ausgewiesene Anspruch der
Klägerin Tarapaca nicht durch die Berufung der
beklagten Bank auf das Bankgeheimnis
entkräftet werden könnte, ansonst der
Umgehung solcher Verträge Tür und Tor
geöffnet wären.
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c)
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Der Bank ist darin beizupflichten, dass ein
Einsichtsrecht der Klägerin in die gesamte
Buchhaltung der Bank fehlt. Dies ist aber auch
nicht Teil der angefochtenen Verfügung.
Vielmehr wird der Bank befohlen, der Klägerin
das Einsichtsrecht in die Dokumente und
Kontoauszüge im Zusammenhang mit der
Verbuchung der Übertragung der Hypotheken auf
dem Karavostassi-Grundstück auf die Harkin
hinsichtlich Zession und Grundgeschäft (a),
bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien
bzw. der Verwendung des Erlöses (b) sowie
betreffend den Erwerb des Stockwerkeigentums
Piräus und die Bezahlung der damit verbunden
Kosten (c) zu gewähren. Alle Einwände
betreffend Schwierigkeiten wegen der hängigen
Prozesse in Griechenland sowie des
Rechtsmissbrauchs der bereits erfolgten Information
sind unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen und auf die Erwägungen der
Vorinstanz zu verwerfen.
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Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwar
hinsichtlich der gesamten Rechtsbeziehung
allenfalls an klarem Recht mangeln könnte,
dass aber hinsichtlich des Informations- und
Akteneinsichtsrechts klares Recht gegeben ist. Der
Rekurs ist deshalb abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid – soweit er
Gegenstand des Rekursverfahrens bildete – zu
bestätigen.
Vermögensrechtlicher
Prozess
Der vorliegende Prozess ist
vermögensrechtlicher Natur. Es ist ihm ein
Streitwert von 433'000 Franken zu Grunde zu legen,
weil das wirtschaftliche Interesse auf das Inkasso
der Unterbeteiligung von 380'000 USD am
Iniochos-Kredit zielt (Mittelkurs Fr. 1.14). In
Anbetracht dieses Streitinteressens erweist sich
die erstinstanzliche Gerichtsgebühr als
unvertretbar tief. Diese ist demnach in Anwendung
angemessen zu erhöhen.
Demnach beschliesst das Gericht:
Der Rekurs der Bank wird abgewiesen und die
angefochtene Verfügung hinsichtlich der
erteilten Befehle bestätigt.
Demnach wird der
Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer
verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (Haft oder
Busse) im Sinne von Art. 292 StGB
für den Unterlassungsfall befohlen,
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1.
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der Klägerin Tarapaca in sämtliche
Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den
Iniochos-Kredit im Zusammenhang mit den
Inkasso-Bemühungen Einsicht zu
gewähren;
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2.
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die Klägerin Tarapaca in die Vereinbarung
zwischen ihr und der Harkin, welche die
Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession
der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück
von der Beklagten an die Harkin regeln
(Grundgeschäft), Einsicht nehmen zu
lassen;
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3.
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der Klägerin in sämtliche Dokumente
und Kontoauszüge
|
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a)
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im Zusammenhang mit der Verbuchung der
Übertragung der Hypotheken auf dem
Karavostassi-Grundstück auf die Harkin sowohl
das Grundgeschäft als auch die Zession
betreffend,
|
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b)
|
bezüglich der Verkäufe der
Halkis-Aktien, bzw. der Verwendung des daraus
erzielten Erlöses und
|
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c)
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den Erwerb des Stockwerkeigentums Piräus,
sowie die Bezahlung der damit verbunden Kosten
(Steuern, Abgaben) betreffend
|
|
das Einsichtsrecht
zuzugestehen.
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Gerichtskosten und Gebühren
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird
auf Fr. 3'000.– erhöht.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird
fest gesetzt auf
|
Fr.
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2'000.–
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; die übrigen Kosten betragen:
|
Fr.
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418.–
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Schreibgebühren,
|
Fr.
|
190.–
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Zustellungen und Porti.
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Die erstinstanzliche Kostenauflage wird
bestätigt.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Bank
auferlegt.
Die Bank wird verpflichtet, der Tarapaca eine
Prozessentschädigung für das
Rekursverfahren von Fr. 800.– zu zahlen.
Der Befehl
des Obergerichts als PDF >>
Der Befehl
des Bezirksrichters als PDF >>
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Kommentar
Dieses Urteil ist eine
schallende Ohrfeige an den Rechtsverdreher Anton
Blatter und die geschäftsführenden
Bankorgane! Das Gericht listet genau auf, was
Inhalt und Sache des Kreditvertrages ist. Sowie
stellt es fest, die Bank hat Auskunfts- und
Buchaltungspflicht gegenüber der Tarapaca als
Teilhaberin am Kredit über die Verwertung der
Sicherheiten.
Was macht die
GrioCredit Bank daraufhin? Sie ingoriert diesen
Befehl und fusioniert mit der Rabobank.
Dieses Urteil wäre
auch eine gute Instruktion gewesen für die
Bezirksanwaltschaft, was die Pflichten der Bank
sind bezüglich der Buchhaltungspflicht
über die Verwertung der Kreditsicherheiten
sind und auf was dabei zu achten ist. Doch die mit
der Untersuchung wegen ungetreuer
Geschäftbesorgung beauftragte Iris Matzinger
hat dieses Urteil entweder nie gelesen oder wusste
nicht, wie mit den höflichen, charamanten
Bankenvertreter umzugehen, die in der Sache eine
unglaubliche hartnäckige Renitenz an den Tag
legen. Vier Jahre lang untersucht Iris Matzinger
ein bisschen und als der Ombudsmann
ihr einen Brief schreibt macht sie
nichts.
Der Staatsanwalt Felber
verspricht auf Anfrage vom Cash,
der Fall werde noch 1999 abgeschlossen, und ruft
jovial zur Versöhnung auf: «Letztlich
sitzen doch alle im gleichen Boot. Die Bank wollte
dieser Sicherheiten
doch nur so verzweifelt habhaft werden, um sie
verwerten zu können –
das ist doch auch im Interesse des Klägers
–, und da
probierte die Bank eben alle Wege aus,
auch
Umwege. Natürlich
mag dabei ja wirklich dieses und jenes
nicht
besonders schön
aussehen»,
räumt der Staatsanwalt ein, «doch wir
haben es hier mit einer Strafklage zu tun –
und strafrechtlich sehe ich derzeit kein Vergehen
der Bank. Denn selbst wenn sie faktisch veruntreut
hätte, ist nirgends ersichtlich, dass sie es
vorsätzlich
zum Schaden des Kunden
getan hätte –
und nur dies wäre unter dem Strafrecht ein
Vergehen.»
Auch der Regierungsrat
Markus Notter schreibt der Staatsanwaltschaft
einen Brief, man solle
endlich die Untersuchungen zu Ende bringen. Doch
diese stellt in skandalöser Weise
die
Untersuchungen
ein!
Ob die Justizorgane nun
die Bankenverterter begünstigen, den Betrug
decken oder Thomas Westermeier für seine klare
Sicht der Dinge abstrafen wollen, bleibe
dahingestellt. Oder hatte diese Angst vor einem
grossen Skandal auf dem Schweizer Finanzplatz, als
die GiroCredit Bank Schweiz und die
Rabobank
Schweiz fusionierten?
Jedenfalls kam das einiges an krimineller Energie
zusammen!
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Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die
GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern
>> (heute Bank Sarasin)
Bericht über Thomas Westermeier
«Allein gegen die Grossbank» im Cash
>>
Systematische Behinderung der Justiz
>> durch die Vertreter der GiroCredit
Bank (Schweiz)
Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer
Beweismittel gegen die Bank
>>
Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit
Bank: Mögliche
Gründe >>
Das nicht sehen wollen, nichts sagen wollen,
nichts hören wollen der Justizorgane:
Mögliche
Gründe >>
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