Befehl des Obergerichts über die Gewährung der Akteneinsicht für die Tarapaca / Thomas Westermeier

Über das usanzgemässe Verhalten und die Rechtslage von Bankengeschäften hat das Obergericht eine klare Sichtweise

Thomas Westermeier klagte am 11. April 1995 beim Bezirksgericht Zürich im Namen der Tarapaca auf Akteneinsicht über die Verwertung der Sicherheiten des Iniochos-Kredits. Schon im Juni 1995 war die Verhandlung, der Einzelrichter verfügte am 16. Juni 1995, Thomas Westermeier müsse Akteneinsicht gewährt werden. Dagegen erhob der Rechtsverterter der GiroCredit Bank Schweiz, Anton Blatter, Rekurs. Das Obergericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz am 9. November 1995 vollumfäglich. Nachstehend der bemerkenswerte Beschluss und Befehl des Obergerichts.

 

Das Gericht zieht in Betracht

Am 11. März/26. Mai 1983 schlossen die Parteien einen Vertrag, in welchem sich die Tarapaca mit USD 380'000.– an einem Darlehen der Bank an die Iniochos-Shipping Company, Piräus, Griechenland (Darlehensnehmerin), über US$ 2'600'000.– beteiligte. Dieser Vertrag wurde als Unterbeteiligung bezeichnet und enthält als wichtigste Bestimmungen,

dass die Unterbeteiligung auf Rechnung und Risiko des Klägers hinsichtlich Kapital und Zins bestehe

dass die Notifikation der Unterbeteiligung an den Darlehensnehmer sowie jede Abtretung und Verpfändung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Beklagte gültig sei,

dass sich die Bank verpflichte, amtliche Dokumente betreffend Darlehen und Verpflichtungen Dritter treuhänderisch für die Tarapaca aufzubewahren,

dass das Inkasso durch die Bank und im Namen der Bank erfolge, bezüglich der Unterbeteiligung jedoch auf Rechnung und Risiko der Tarapaca,

dass die Tarapaca ihren Darlehensanteil erst mit den letzten drei Rückzahlungsraten des Schuldner zurückerhalte,

dass bei Teilssäumnis des Schuldners sich der Anspruch des Klägers gegen die Bank – soweit ein solcher überhaupt bestehe – im Verhältnis zum ausstehenden Betrag reduziere,

dass eine Haftung für die Solvenz des Schuldners seitens der Beklagten und die Durchsetzbarkeit der Rückforderung des Darlehenvertrages ausgeschlossen werde,

dass die Bank berechtigt sei, ausserordentliche Spesen und Steuern auf dem Darlehen anteilsmässig der Tarapaca zu belasten und

dass Schweizer Recht, insbesondere Art.. 164 ff. OR, auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar und der Gerichtsstand Zürich sei.

Die Iniochos Shipping war offenbar bis heute nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen (Verzinsung und Rückzahlung) nachzukommen.

 

Die Klage der Tarapaca / Thomas Westermeier

Mit Eingabe vom 11. April 1995 gelangte die Tarapaca an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich mit folgenden Anträgen:

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit, insbesondere im Zusammenhang mit den Inkasso-Bemühungen vorzulegen, resp. zur Einsicht aufzulegen.

2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Vereinbarung zwischen ihr und der Harkin, welche die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück von der Beklagte an die Harkin regeln (Grundgeschäft) in Kopie herauszugeben, resp. Zur Einsicht aufzulegen.

3.

Es sei die Bank zu verpflichten, der Tarapaca sämtliche Dokumente und Kontoauszüge im Zusammenhang mit der Verbuchung (eigenen oder bei Dritten) der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück – Übertragung an die Harkin – in Kopie zu Überlassen, resp. zur Einsicht aufzulegen, sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession betreffend. Dies ebenso bezüglich der Verwendung des daraus erzielten Erlöses und dem Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus sowie die Bezahlung der damit verbunden Kosten (Steuern, Abgaben usw.)

4.

Es sei die Bank zu verpflichten, der Tarapaca den Einschätzungsentscheid der griechischen Steuerbehörden für das Karavostassi-Grundstück in Kopie herauszugeben, resp. zur Einsicht zu überlassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bank.

Mit der angefochtenen Verfügung befahl der Einzelrichter der Bank unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, der Tarapaca in sämtliche Urkunden gemäss den Rechtsbegehren 1–3 Einsicht nehmen zu lasse oder das Einsichtsrecht zuzugestehen. Auf den Antrag Ziffer 4 trat der Einzelrichter nicht ein.

 

Rekurs der Bank gegen die Verfügung des Bezirksrichters

Gegen diese Verfügung erhob die Bank fristgerecht Rekurs mit folgenden Anträgen:

1.

Es sei der Rekus gutzuheissen und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 16 . Juni 1995 aufzuheben.

2.

Es sei auf das Befehlsbegehren der Tarapaca und Rekursgegnerin wegen Illiquidität nicht einzutreten.

3.

Eventualiter sei das Befehlsbegehren der Tarapaca abzuweisen.

4.

Alles unter Rosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin Tarapaca.

Die Rekursgegnerin Tarapaca schloss auf Abweisung des Rekurses und die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

 

Die Verfügung des Einzelrichters

Die angefochtene Verfügung des Einzelrichter erweist sich materiell sowohl im Dispositiv als auch in ihrer einlässlichen Begründung als richtig, weshalb darauf verwiesen werden kann. Klares Recht ist namentlich bereits dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch auf klarem Recht beruht, ohne dass dies hinsichtlich der ganzen umfassenden Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der Fall sein müsste. Selbst wenn mithin das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ohne weiteres einem Vertragstypus des Obligationenrechts zuzuordnen wäre, kann in Bezug auf den Teilanspruch, das Akteneinsichtsrecht, klares Recht vorliegen, weil ein Akteneinsichtsrecht unter sämtlichen vernünftigerweise vorliegendenfalls in Frage kommenden Vertragstypen bzw. Innominatskontrakten gegeben ist. Dies hat der Vorderrichter zu Recht erkannt.

 

Die Rekursschrift der Bank

a)

Die Bank dagegen verkennt mit ihrem Vorbringen in der Rekursschrift erneut, dass nicht der Rechtsanspruch auf Akteneinsicht diskutabel ist, sondern allenfalls, ob sich der Vertrag zwischen den Parteien als Auftrag oder als Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft) oder als Vertrag sowohl mit auftrags- wie auch mit gesellschaftsrechtlichen Komponenten erweist. Massgebend ist, dass in beiden Fällen ein Einsichtsrecht gegeben ist. Dass nicht bloss ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien bestand oder besteht, hat der Vorderrichter zutreffend erwogen, und gegen diese Qualifikation wurde im Rekursverfahren zu Recht nichts mehr vorgebracht.

b)

Die Bank macht nun aber im Rekursverfahren erneut geltend, beim strittigen Vertrag handle es sich um einen Forderungskaufvertrag, der den Regeln des Zessionsrechts unterstehe. Bei einem Forderungskauf lasse sich kein Auskunfts- oder Einsichtsrecht herleiten.

Aus ihrer Argumentation vermöchte die Bank selbst dann nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, wenn diese Qualifikation zutreffen würde. Gemäss der von der Bank angerufenen Gesetzesbestimmung ist der Abtretende nämlich verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Damit wäre grundsätzlich ein Herausgabeanspruch, mindestens aber ein Einsichtsanspruch ebenfalls gegeben. Der Umstand, dass der Bank vertragsgemäss das Inkasso überlassen ist, würde allerdings wiederum auf das Bestehen eines Auftragsverhältnisses schliessen lassen, aus welchem der eingeklagte Anspruch abgeleitet werden könnte.

Im übrigen spricht gegen die Annahme eines Forderungskaufs die treuhänderische Verpflichtung der Bank, für die Rekursgegnerin in Bezug auf das Aufbewahren von Dokumenten hinsichtlich des Darlehens, das Einziehen der Ausstände tätig zu sein, aber auch der Umstand, dass die Tarapaca die Unterbeteiligung der Darlehensnehmerin ohne Einverständnis der Beklagten nicht anzeigen und die Unterbeteiligung nicht verpfänden und veräussern darf, die Tarapaca sich dagegen verpflichten musste, bei Massnahmen zur Sicherung und gemäss Ziffer 7 des Vertrages zuzustimmen.

c)

Die Bank hält dafür, eine einfache Gesellschaft könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an der gemeinsamen Zweckverfolgung ermangle. Die Klägerin habe eine Forderung gekauft, um eine über durchschnittliche Rendite zu erlangen, und das ursprüngliche Darlehen an die Iniochos Shipping Company sei bereits mit Vertrag vom 28. September 1982 durch die Beklagte, also vor dem Abschluss des strittigen Unterbeteiligungsvertrages gewährt worden.

Welch anderes Ziel selbst die Bank bei der Gewährung des Kredites als dasjenige, eine gute Rendite ihrer Investition ausweisen zu können, gehabt haben und weshalb sie an einer Beteiligung zur Senkung des Risikos nicht selber interessiert gewesen sein sollte, erklärt sie nicht. Und weshalb sich bei einer nachträglichen Beteiligung am Darlehen eine andere rechtliche Qualifikation aufdrängte, ist ebenfalls nicht verständlich. Der Hinweis auf Dohm, «La sous-participant bancaire, notamment a des prêts et des crédits documentaires», ist – ohne zur vertretenen Meinung Stellung zu nehmen – schon deshalb nicht schlüssig, weil der erwähnte Autor offensichtlich von einem gegenüber dem vorliegend zu prüfenden Vertrag unterschiedlichen Rechtsverhältnis ausgegangen ist, was deutlich in dem in Anhang wiedergegebenen Mustervertrag zum Ausdruck kommt (dort: gleichmässige Verteilung des Risikos nach Massgabe der Kapitalbeteiligung, hier: Benachteiligung der Tarapaca hinsichtlich des Risikos und weil beim vorliegenden Vertragsverhältnis nicht zwei Banken Vertragsparteien sind.

d)

Entgegen der Auffassung der Bank ist aus der relativen Schlechterstellung der Tarapaca oder der Unterordnung, insbesondere was die Risikoverteilung betrifft, nicht abzuleiten, dass ein Auftragselement in den vertraglichen Beziehungen der Parteien fehlte.

e)

Die Bank macht schliesslich geltend, durch die Fälligstellung des Darlehens an die Iniochos Shipping Company wäre eine allfällige einfache Gesellschaft zwischen den Parteien aufgelöst worden und ins Liquidationsstadium eingetreten. Nach Art. 550 Abs. 2 OR habe jener Gesellschafter, der einzelne Geschäfte in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung getätigt habe, diese nach Auflösung der Gesellschaft allein zu er ledigen und den übrigen Gesellschaftern nach Abschluss Rechnung abzulegen.

Aufgrund des von beiden Parteien vorgelegten Sachverhaltes wurde - falls als Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ausschliesslich die einfache Gesellschaft angenommen würde - diese noch andauern, weil zum Gesellschaftszweck auch die Rückabwicklung des Darlehens gehört. Die gegenteilige rechtliche Qualifikation durch die Klägerin erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als prozessual relevantes Zugeständnis, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Im heutigen Zeitpunkt steht denn auch noch nicht fest, dass das gemeinsame Darlehen an die Iniochos Shipping Company definitiv uneinbringbar wäre, sind doch nach Ausführungen der Bank noch verschiedene Gerichtsverfahren in Griechenland unter anderem im Zusammenhang mit verschiedenen geleisteten Sicherheiten hängig. Und selbst wenn als Rechtsbeziehung zwischen den Parteien einzig die einfache Gesellschaft angenommen würde, ergäbe sich aus der Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 550 Abs. 2 OR auch die Pflicht zur Einsichtgewährung in die massgeblichen Akten, unabhängig davon, ob die einfache Gesellschaft andauere oder aufgehoben sei.

Darüber, dass die Tarapaca auf ein Einsichtsrecht hätte verzichtet haben sollen, bestehen keinerlei Hinweise. Vielmehr wurde der Bank der Auftrag erteilt, als nach aussen allein in Erscheinung tretende Darlehensgeberin die Rechte auch der Klägerin zu wahren.

f)

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen er scheint der grundsätzliche Anspruch der Trarapaca gegen über der Bank auf Auskunft und auf Akteneinsicht hinsichtlich aller Akten, die im Zusammenhang mit dem an die Iniochos Shipping Company gewährten Darlehens stehen - die von der Darlehensnehmerin bestellten Sicherheiten eingeschlossen -, als im Sinne von ausgewiesen. Im folgenden sind auf die Einwendungen hinsichtlich der einzelnen vorzulegenden Aktenstücke einzugehen.

 

Beanstandungen der Bank

a)

1:   Die Bank beanstandet, falls vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen würde, wären die Kostenbelege der angefochtenen Verfügung nicht Belege dieser Gesellschaft, sondern stellten interne Unterlagen der Beklagten dar. Die bisherigen Aufwendungen und Kosten seien von der Beklagten aufgebracht worden. Die Klägerin werde erst nach Durchführung der Liquidation der einfachen Gesellschaft eine detaillierte Abrechnung erhalten.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie den fraglichen Kredit an die Iniochos Shipping betreffen ist als Ausfluss des gesellschaftlichen Mitwirkungs- und Informationsrechts zu betrachten und besteht unabhängig von einer Rechnungsstellung für zusätzliche Auslagen. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn das Inkasso-Mandat als Auftrag qualifiziert würde.

2:   Die Bank macht zudem geltend, das Einsichtsbegehren in die Kostenbelege sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin sie damit zwinge, die Buchhaltung über mehr als zwölf Jahre aufzuarbeiten, was eine äusserst zeitintensive Arbeit wäre.

Wie die Beklagte ihre Buchhaltung bezüglich solcher Kreditbeteiligungsverträge organisiert, ist grundsätzlich ihre Sache. Ihrem Einwand betreffend Rechts missbrauch könnte allenfalls dann Beachtung geschenkt werden, wenn die verlangten Informationen anderweitig erhältlich gewesen wären und heute noch sind. In diesem Zusammenhang verweist die Bank auf sieben Schreiben an die Tarapaca. Im Schreiben vom 4. November 1994 stellt die Bank der Klägerin erneut in Aussicht, ihr die Zwischenabrechnungen, die sie für eigene Zwecke aufstellen wolle, zukommen zu lassen. Ferner anerbot die Beklagte der Klägerin, Einblick in einen Vereinbarungsentwurf der Beklagten mit Herrn Kiosseoglou zu nehmen, und sie stellt ihr einen weiteren Vergleich in Aussicht. Am 2. November 1994 überliess die Bank der Tarapaca einen Bundesordner mit Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Darlehen. Die Bank macht damit geltend, die Korrespondenz erhelle, «dass die Klägerin über alle relevanten Vorgänge in der Angelegenheit Iniochos Kredit immer vollumfänglich informiert wurde».

Die Bank macht damit jedoch nicht geltend, sie habe der Tarapaca Einsicht in alle Unterlagen (Kostenbelege) gewährt. Es kann in diesem Zusammenhang nicht ihre Sache sein, zu entscheiden, welche Unterlagen bzw. Vorgänge relevant seien. Vielmehr muss dies der Auftraggeberin bzw. der Gesellschafterin überlassen bleiben, weil Sinn und Zweck der Einsichtnahme eine Kontrolle der beanstandeten Inkassobemühungen der Beklagten ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung der Vorinstanz als korrekt. Der Beklagten ist es nicht gelungen, darzutun, dass die Begehren betreffend die verlangten Belege in Anbetracht der grundsätzlich ausgewiesenen Akteneinsichtsrechts rechtsmissbräuchlich oder auch nur überflüssig wären.

b)

Hinsichtlich der Frage des Einsichtsrechts in die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Harkin, welche die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück von der Beklagten an die Harkin (Grundgeschäft) regeln, macht die Beklagte geltend, bei der Grundvereinbarung handle es sich nicht um eine Gesellschaftsangelegenheit und diese wäre auch nicht von einem allfälligen Mandat der Klägerin an die Beklagte erfasst. Bestandteil einer gemeinsamen Zweckverfolgung sei der Darlehensvertrag der Beklagten mit der Iniochos Shipping. In Ziffer 11 dieses Vertrages sei lediglich die Halkis Cement Company als Garantieverpflichtete erwähnt, nicht dagegen die Harkin.

Aus der Zessionsurkunde vom 21. Juli 1994 geht hervor, dass die Beklagte der Harkin vertreten durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. Anton Blatter, der gleichzeitig der langjährige Rechtsvertreter der Bank war, gegen Marcos Kiosseoglou, Athen, der seinerseits Garantie für den Kredit an Iniochos Shipping Company leistete, verschiedene Forderungen abtrat. Es ist offensichtlich und wird von der Bank auch nicht ausdrücklich bestritten, dass die Forderung gegen Kiosseoglou im Zusammenhang mit den Bemühungen um das Inkasso des Iniochos-Kredites steht. Somit beschlägt auch die Zession an Harkin ein Geschäft im Zusammenhang mit dem fraglichen Kredit, welches Geschäft somit ebenfalls der Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin unterliegt, selbst dann, wenn die im Zessionsvertrag aufgeführten Hypotheken nicht bereits im Darlehensvertrag vom 28. September 1982 namentlich aufgeführt sind.

Der Einwand der Bank, das Bankgeheimnis in Bezug auf die Harkin sei tangiert, wäre - falls eine Verletzung nachgewiesen werden könnte, was mit den generellen Ausführungen in der Rekursschrift nicht gelang - unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Es ist der Bank verwehrt, mit Dritten, insbesondere aber mit einer ihr offenbar zu 100 % gehörenden Tochtergesellschaft Rechtsgeschäfte abzuschliessen, die Erfüllung des Vertrages mit der Klägerin in Frage stellen. Es ist im übrigen davon auszugehen, dass die Umstände rund um die Zession der Ansprüche gegenüber Marcos Kiosseoglou an Harkin den privaten Geschäftsverkehr und nicht Bankgeschäfte im engeren Sinne betreffen und deshalb vom Bankgeheimnis nicht erfasst sind. Unter diesen Umständen brauchte die Harkin auch keine Zustimmung zur Lüftung des Bankgeheimnisses abzugeben. Am Rande vermerkt sei, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der grundsätzlich ausgewiesene Anspruch der Klägerin Tarapaca nicht durch die Berufung der beklagten Bank auf das Bankgeheimnis entkräftet werden könnte, ansonst der Umgehung solcher Verträge Tür und Tor geöffnet wären.

c)

Der Bank ist darin beizupflichten, dass ein Einsichtsrecht der Klägerin in die gesamte Buchhaltung der Bank fehlt. Dies ist aber auch nicht Teil der angefochtenen Verfügung. Vielmehr wird der Bank befohlen, der Klägerin das Einsichtsrecht in die Dokumente und Kontoauszüge im Zusammenhang mit der Verbuchung der Übertragung der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück auf die Harkin hinsichtlich Zession und Grundgeschäft (a), bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien bzw. der Verwendung des Erlöses (b) sowie betreffend den Erwerb des Stockwerkeigentums Piräus und die Bezahlung der damit verbunden Kosten (c) zu gewähren. Alle Einwände betreffend Schwierigkeiten wegen der hängigen Prozesse in Griechenland sowie des Rechtsmissbrauchs der bereits erfolgten Information sind unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verwerfen.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwar hinsichtlich der gesamten Rechtsbeziehung allenfalls an klarem Recht mangeln könnte, dass aber hinsichtlich des Informations- und Akteneinsichtsrechts klares Recht gegeben ist. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid – soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens bildete – zu bestätigen.

 

Vermögensrechtlicher Prozess

Der vorliegende Prozess ist vermögensrechtlicher Natur. Es ist ihm ein Streitwert von 433'000 Franken zu Grunde zu legen, weil das wirtschaftliche Interesse auf das Inkasso der Unterbeteiligung von 380'000 USD am Iniochos-Kredit zielt (Mittelkurs Fr. 1.14). In Anbetracht dieses Streitinteressens erweist sich die erstinstanzliche Gerichtsgebühr als unvertretbar tief. Diese ist demnach in Anwendung angemessen zu erhöhen.

 

Demnach beschliesst das Gericht:

Der Rekurs der Bank wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich der erteilten Befehle bestätigt.

Demnach wird der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Haft oder Busse) im Sinne von Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall befohlen,

1.

der Klägerin Tarapaca in sämtliche Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit im Zusammenhang mit den Inkasso-Bemühungen Einsicht zu gewähren;

2.

die Klägerin Tarapaca in die Vereinbarung zwischen ihr und der Harkin, welche die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück von der Beklagten an die Harkin regeln (Grundgeschäft), Einsicht nehmen zu lassen;

3.

der Klägerin in sämtliche Dokumente und Kontoauszüge

a)

im Zusammenhang mit der Verbuchung der Übertragung der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück auf die Harkin sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession betreffend,

b)

bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien, bzw. der Verwendung des daraus erzielten Erlöses und

c)

den Erwerb des Stockwerkeigentums Piräus, sowie die Bezahlung der damit verbunden Kosten (Steuern, Abgaben) betreffend

das Einsichtsrecht zuzugestehen.

 

Gerichtskosten und Gebühren

Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– erhöht.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird fest gesetzt auf

Fr.

2'000.

; die übrigen Kosten betragen:

Fr.

418.

Schreibgebühren,

Fr.

190.

Zustellungen und Porti.

Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Bank auferlegt.

Die Bank wird verpflichtet, der Tarapaca eine Prozessentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 800.– zu zahlen.

 

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Kommentar

Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige an den Rechtsverdreher Anton Blatter und die geschäftsführenden Bankorgane! Das Gericht listet genau auf, was Inhalt und Sache des Kreditvertrages ist. Sowie stellt es fest, die Bank hat Auskunfts- und Buchaltungspflicht gegenüber der Tarapaca als Teilhaberin am Kredit über die Verwertung der Sicherheiten.

Was macht die GrioCredit Bank daraufhin? Sie ingoriert diesen Befehl und fusioniert mit der Rabobank.

Dieses Urteil wäre auch eine gute Instruktion gewesen für die Bezirksanwaltschaft, was die Pflichten der Bank sind bezüglich der Buchhaltungspflicht über die Verwertung der Kreditsicherheiten sind und auf was dabei zu achten ist. Doch die mit der Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftbesorgung beauftragte Iris Matzinger hat dieses Urteil entweder nie gelesen oder wusste nicht, wie mit den höflichen, charamanten Bankenvertreter umzugehen, die in der Sache eine unglaubliche hartnäckige Renitenz an den Tag legen. Vier Jahre lang untersucht Iris Matzinger ein bisschen und als der Ombudsmann ihr einen Brief schreibt macht sie nichts.

Der Staatsanwalt Felber verspricht auf Anfrage vom Cash, der Fall werde noch 1999 abgeschlossen, und ruft jovial zur Versöhnung auf: «Letztlich sitzen doch alle im gleichen Boot. Die Bank wollte dieser Sicherheiten doch nur so verzweifelt habhaft werden, um sie verwerten zu können das ist doch auch im Interesse des Klägers , und da probierte die Bank eben alle Wege aus, auch Umwege. Natürlich mag dabei ja wirklich dieses und jenes nicht besonders schön aussehen», räumt der Staatsanwalt ein, «doch wir haben es hier mit einer Strafklage zu tun und strafrechtlich sehe ich derzeit kein Vergehen der Bank. Denn selbst wenn sie faktisch veruntreut hätte, ist nirgends ersichtlich, dass sie es vorsätzlich zum Schaden des Kunden getan hätte und nur dies wäre unter dem Strafrecht ein Vergehen.»

Auch der Regierungsrat Markus Notter schreibt der Staatsanwaltschaft einen Brief, man solle endlich die Untersuchungen zu Ende bringen. Doch diese stellt in skandalöser Weise die Untersuchungen ein!

Ob die Justizorgane nun die Bankenverterter begünstigen, den Betrug decken oder Thomas Westermeier für seine klare Sicht der Dinge abstrafen wollen, bleibe dahingestellt. Oder hatte diese Angst vor einem grossen Skandal auf dem Schweizer Finanzplatz, als die GiroCredit Bank Schweiz und die Rabobank Schweiz fusionierten? Jedenfalls kam das einiges an krimineller Energie zusammen!


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

Bericht über Thomas Westermeier «Allein gegen die Grossbank» im Cash >>

Systematische Behinderung der Justiz >> durch die Vertreter der GiroCredit Bank (Schweiz)

Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer Beweismittel gegen die Bank >>

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