Urteil des Obergerichts in der Zivilklage der Tarapaca gegen die GiroCredit, resp. deren Rechtsnachfolgerin Bank Sarasin

Verkauf der Sicherheiten des Kreditvertrages über den Umweg von Irland nach Wien. Damit wurde OR Art. 242 verletzt

Aus dem Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 27. August 2004

Mit einem in englischer Sprache abgeschlossenem Vertrag (Loan Agreement) vom 30. September 1982 gewährte die Bank der griechischen Gesellschaft «lniohos Shipping Company», welche mit Marcos Keosseoglu verbunden war einen Kredit über US$ 2,6 Millionen. Der Vertrag unterstand schweizerischem Recht. Vereinbart war eine Verzinsung von 2.25% über LIBOR. Als Bürgen (Guarantor) standen für die Einbringlichkeit des Kredites einerseits Marcos Keosseoglu und anderseits die ihm verbundene im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Briefkastenfirma «Profina Produktions- Finanzierungsanstalt» ein. Ferner dienten der Bank als Garantie insgesamt 529'344 verpfändete Aktien der griechischen Gesellschaft «Halkis Cement Company», sowie zwei Stockwerkanteile eines in Piräus gelegenen Bürogebäudes. Der Kredit sollte in zehn gleichen Raten zurückbezahlt werden, wobei die erste Rate nach zweieinhalb Jahren zahlbar war.

Unter Bezugnahme auf die per 30. September 1982 abgeschlossene Vereinbarung über die Beteiligung am Kredit (Loan Agreement) richtete die Bank am 11. März 1983 einen Brief in englischer Sprache an die Tarapaca, welche von dieser (Thomas Westermeier) zum Zeichen ihres Einverständnisses am 26. Mai 1983 unterzeichnet wurde. Gemäss der so zustande gekommenen Vereinbarung «verkaufte» («to sell to you respectively your purchasing from us») die Bank der Tarapaca eine Unterbeteiligung («sub-participation») an dem von ihr der «lniohos Shipping Company» gewährten Darlehen im Umfange von US$ 380'000.00. Die Bank versprach, die Inkassi entsprechend dem Betrage ihrer Unterbeteiligung auf Rechnung der Klägerin vorzunehmen. Für ihre Ansprüche sollte die Klägerin aus den drei letzten von der «lniohos Shipping Company» zu leistenden Raten befriedigt werden, nämlich zweimal mit US$ 125'000.00 und einmal mit US$ 130'000.00. Die Parteien vereinbarten sodann, dass auf ihre Beziehungen schweizerisches Recht anwendbar sei und dass gegebenenfalls der Gerichtsstand Zürich zum Zuge komme.

Der von der Bank der lniohos Shipping Company gewährte Kredit wurde in der Folge nicht bedient und von der Bank gekündigt. Die Bank leitete infolge gegen den Garanten Marcos Keosseoglu sowie gegen die mit ihm verbundene Profina Produktions- Finanzierungsanstalt, Vaduz - anstatt in der Schweiz - in Griechenland einen Zivilprozess ein. In der Folge kam es im Jahre 1986 zur ersten Verwertung der Sicherheiten. Zur Versteigerung kam nur eines der zwei zu Gunsten der Bank pfandbelasteten Stockwerke. Auf dem zweiten Stockwerkanteil des Bürogebäudes hatte die Bank wahrscheinlich vergessen, die Grundbucheintragung vorzunehmen!

Weiter entdeckte die Bank im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Ansprüche ein Marcos Keosseoglu gehörendes Grundstück «Karavostassi» auf dem Peloponnes von über 500'000 m2. Diese Entdeckung bewirkte, dass die Bank einerseits, sowie Marcos Keosseoglu, Iniohos Shipping Company und die Profina Produktions- und Finanzierungsanstalt am 24. August 1987 eine provisorische Einigung unterzeichneten, die am 18. Juli 1988 mit der sogenannten «Zuger Vereinbarung» besiegelt wurde: Ohne Einbezug der Tarapaca einigten sich die Bank einerseits und Marcos Keosseoglu, die Profina Produktions- und Finanzierungsanstalt sowie die lniohos Shipping Company anderseits durch einen in Zug öffentlich beurkundeten Vertrag.

In Folge kommt es zu verschiedenen Prozessen in Griechenland, mehreren Verkäufen und Übertragungen der Anteile der Bank. Dies immer ohne Einbezug der Tarapaca. Thomas Westermeier, der Alleinbesitzer der Tarapaca wird mittellos. In unzähligen Verfahren erstreitet er sich seine Rechte. Dabei macht er teilweise unübliche Eingaben. Doch mit der ganzen Prozesslawine werden immer wieder neue Details über die Sicherheiten, Verkäufe und Besitzstände aktenkundig. Die Bankenvertreter stellen sich auf den Standpunkt, eine Abrechung müssten sie erst machen, wenn alle Sicherheiten verwertet seien – erst dann sei ein allfälliger Verwertungserlös anteilsmässig an die Tarapaca fällig! Man streitet auch, ob es sich bei der Vertragbeziehung rechtlich um ein Treuhandverhältnis oder um eine einfache Gesellschaft handelt. Schliesslich erwirkt die Bank, dass es sich um eine «Einfache Gesellschaft» handelt.

Um Kosten zu sparen, verklagt Thomas Westermeier / Tarapaca anschliessend an ein Urteil des Bezirkgerichts, gegen das die Bank rekuriert, die Bank in einem Zivilprozess mit einer «Teilklage». «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8100.–, oder alternativ US$ 6044.80 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» Die Bankenvertreter antworten dem mit einer Widerklage, die sie sogar zwei Mal abändern, welche aber im Verlauf des Prozess zurückgezogen wird. Das Obergericht anerkennt die Forderung der Tarapaca vollumfänglich. Einige Feststellungen im Urteil:

Die Beklagte (Bank Sarasin) meint zwar, dass die Klägerin (Tarapaca) durch den «Risiko-Unterbeteiligungsvertrag» weder besser noch schlechter gestellt sei, als ohne diesen Vertrag. Dem ist nicht zu folgen. Die von der Bank im Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit erwirkten «letzten Sicherheiten» standen mit dem Vertrag vom 20./22. September 1999 – wenn auch nur fiduziarisch – unter der Verfügungsgewalt eines Dritten, nämlich des Mutterhauses der Bank. Faktisch wurde dadurch die Bank als Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus ersetzt und damit in unzulässiger Weise in den Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der Klägerin eingegriffen.

Entscheidend ist, dass die Bank durch den Vertrag mit ihrem Mutterhaus die Zweckbestimmung des Gesellschaftsvertrages herbeiführte, indem sie sämtliche erhältlich gemachten Leistungen und Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Iniohos-Kredit versilberte.

Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass die Bank dadurch sämtliche im Zusammenhang mit dem lniohos-Kredit erwirtschafteten Sicherheiten aus der Hand gab und damit dem Zugriff der Gesellschafter entzog. Dass in einem späteren Zeitpunkt die Forderung «wieder in die Bilanz der Bank eingebucht» wurde, ändert daran nichts. Ein einmal beendetes Gesellschaftsverhältnis bedarf zu seiner Weiterführung einer neuen vertraglichen Grundlage.

Die Bankenvertreter meinen, dass der Zweck des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Bank erst in irgendeiner unbestimmten Zukunft mit der Veräusserung des Grundstückes Karavostassi «als dem letzten Vermögenswert, d.h. der letzten Sicherheit der Einfachen Gesellschaft» erreicht werde. Zurzeit sei dieser Zweck noch nicht erreicht. Wurde indessen dieses Grundstück von der Bank aus steuerlichen Überlegungen in eine Aktiengesellschaft eingebracht, dann ist das Grundstück im Ergebnis veräussert, wenn die Aktien dieser Gesellschaft auf einen Dritten übertragen werden, wie das im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Mutterhaus geschehen ist.

Durch diesen Vorgang war es der Bank verwehrt, künftig weiterhin im Sinne des Gesellschaftsvertrages mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln den gemeinsamen Zweck anzustreben, etwa durch den bestmögtichen Verkauf des in Frage stehenden Grundstückes. Gleiches muss auch gelten hinsichtlich der Übertragung der Aktien an der Cement of Halkis AG.

Nicht von ungefähr betonten die Bankenvertreter, dass mit dem Vertrag vom 20./22. September 1994 ein «Gläubigeraustausch» bewerkstelligt werden sollte. Dieser «Gläubigeraustausch» kann indessen nicht nur isolierte Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter haben. Vielmehr wurde damit auch in den Gesellschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Bank eingegriffen, indem über die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses die Bank als bisherige Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus abgelöst werden sollte. Im Ergebnis wurde durch diese Konstruktion, der die Ablösung eines Gesellschafters durch einen neu beitretenden Gesellschafter von der Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter abhängig macht, umgangen.

Die Bankenvertreter meinen zwar, dass die Tarapaca «durch den Risiko-Unterbeteiligungsvertrag weder besser noch schlechter gestellt» sei «also ohne diesen Vertrag». Dem ist nicht zu folgen. Die von der Bank im Zusammenhang mit dem Iniohos-Kredit erwirkten «letzten Sicherheiten» standen mit dem Vertrag vom 20./22. September 1994 – wenn auch nur fiduziarisch – unter der Verfügungsgewalt eines Dritten, nämlich des Mutterhauses der Bank. Faktisch wurde dadurch die Bank als Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus ersetzt und damit in unzulässiger Weise in den Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der Klägerin eingegriffen. Das ist schon deshalb nicht von untergeordneter Bedeutung, weil die Bank, wie aus den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen zu ersehen ist, eine Gesellschaft ist, die sich immer wieder von neuem kaufen und verkaufen liess.

Die Beklagte hatte mithin – und zwar grundsätzlich im erstinstanzlichen Hauptverfahren – alles vorzutragen, was gegen die Ansprüche der Klägerin spricht; mithin hatte sie gegebenenfalls auch ihren Auslagen- und Verwendungsersatz zu substantiieren. Wenn sie das aber unterliess, dann ist davon auszugehen, dass es solche Ansprüche nicht gibt.

Soweit einige Ausführunge des Obergerichts. Es bestätigt im August 2004 das Urteil der Vorinstanz in allen Punkten. Die Bank wird verpflichtet, US$ 359'924.14 an die Tarapaca zu überweisen. Die Gerichtskosten werden zu 95% der Bank auferlegt. In Missachtung des Obergerichtsurteils zieht diese davon Auslagen- und Verwednungskosten ab. Die Tarapaca / Thomas Westermeier muss wider klagen, schliesslich bekommt er auch im neuen Verfahren Recht.

Das Urteil des Obergerichts >>

Das Urteil des Vorinstanz. Gegen dieses legte die Bank eine Berufung ein.


Kommentar

Alle Prozesse die Thomas Westermeier führen musste, erhalten durch dieses Urteil des Obergerichts ihre Berechtigung. Den Vertretern der Bank waren alle Mittel recht, um die Prozesse und Untersuchungen zu verkomplizieren, hinauszuzögern und Vertragsinhalte zu vertuschen und zu bestreiten. Sie wussten, sie sind am längeren Hebel, verursachten ihre juristischen Winkelzüge doch immer wieder Kosten auf der Gegenseite. Es bestand die grosse Chance, dass Thomas Westermeier irgend wann mal aufgiebt oder aufgeben muss, weil ihm die Mittel zu prozessieren ausgehen. Machten die das nun eigennützig, arglistig, böswillig oder mit betrügerischer Absicht?

Darf es sein, dass eine Bank aus einem «Loan Agreement» einen «Risiko-Unterbeteiligungsvertrag» macht, ohne den zweiten Gesellschafter zu fragen? Damit ist eindeutig OR Art 242 verletzt. Frech behaupten die Bankvertreter, der Kunde sei so nicht schlechter gestellt worden. Obwohl alle Sicherheiten verkauft wurden! Dem sagt man in der Umgangssprache Arglist, Betrug und Diebstahl!

Jedenfalls sind seit der Einstellung der Untersuchung im August 1999 gegen Anton Blatter und unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz) neue Dokumente aufgetaucht, welche den Verdacht des Betrugs erhärten. Thomas Westermeier reicht im Namen der Tarapaca im November 2005 eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz) ein.


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

Bericht über Thomas Westermeier «Allein gegen die Grossbank» im Cash >>

Systematische Behinderung der Justiz >> durch die Vertreter der GiroCredit Bank (Schweiz)

Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer Beweismittel gegen die Bank >>

Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit Bank: Mögliche Gründe >>

Das nicht sehen wollen, nichts sagen wollen, nichts hören wollen der Justizorgane: Mögliche Gründe >>

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