Zigarettenschmuggel: Zusammenarbeit mit der EU?

In der Schweiz ist alles etwas anders …

Im Mai 2000 ist der mutmassliche Mafiaboss Gerardo Cuomo in Zürich verhaftet worden. Am 4. August folgte die Verhaftung des Präsidenten des Tessiner Strafgerichts Franco Verda in Lugano. Die Ermittlungen im Tessin und in Apulien sorgen seither unter dem einschlägigen Titel «Ticinogate» für Schlagzeilen in der Presse und den elektronischen Medien. Die Schweiz wird dabei erneut als finanzielle und organisatorische Drehscheibe des illegalen Zigarettenhandels dargestellt. Grund dafür bilden die seit längerer Zeit seitens der Europäischen Union (EU) erhobenen Vorwürfe, die Schweiz verhindere weder die Finanzierung noch die Organisation des Zigarettenschmuggels und leiste in solchen Fällen auch keine Rechtshilfe. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Schweiz bislang in zahlreichen Betrugsfällen zu Lasten des EU-Haushaltes Rechtshilfe geleistet hat. Zudem bekräftigte im Juli 2000 Bundesrat Joseph Deiss in Brüssel die Bereitschaft der Schweiz zu zügigen Verhandlungen auch betreffend Kampf gegen Zoll- und Fiskalbetrug. 

 

Rechtshilfe wird bei Abgabebetrug gewährt

In den Medien wird immer wieder erwähnt, der Zigarettenschmuggel sei in der Schweiz kein strafbarer Tatbestand. Deshalb könne in solchen Fällen keine Rechtshilfe geleistet werden. Diese Aussage trifft so nicht zu.

Die Schweiz leistet Rechtshilfe in Fiskalsachen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist. Da bei den grossen, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Zigarettenschmuggelfällen das Vorliegen von Abgabebetrug stets bejaht werden konnte, hat die Zollverwaltung in zahlreichen Fällen auf entsprechende Gesuche hin Rechtshilfe geleistet. Die Antimafiabehörden in Bari beispielsweise haben denn auch am 9. August 2000 die Mitwirkung der Schweiz im Kampf gegen den internationalen Zigarettenschmuggel ausdrücklich gelobt.

Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist. 

 

Vorbeugende Massnahmen

Um den Zigarettenschmuggel gegen die EU zu verhindern, meldet die Eidgenössische Zollverwaltung seit 1994 jeden Zigarettentransport, der die Schweiz in einem Transitverfahren verlässt, auf elektronischem Weg sowohl der Grenzübergangsstelle als auch der Bestimmungszollstelle und der EU-Kommission (OLAF = EU-Betrugsbekämpfungsbehörde). Damit wird es den Zollorganen der EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, den Weg der Sendung zu verfolgen und gegen allfällige Widerhandlungen einzuschreiten. Als weitere Massnahme gegen den Zigarettenschmuggel akzeptiert die Schweiz nur noch Einzelbürgschaften für im Transit transportierte Zigaretten und hat zudem die Bürgschaftsbeträge für solche Sendungen massiv erhöht. Die Abgaben betragen rund eine Million Franken pro Lastwagen mit Anhänger.

Die beiden Massnahmen haben dazu geführt, dass der Versand von Zigaretten ex Schweizer Zollfreilager praktisch zum Erliegen gekommen ist. Damit leistet die Schweiz einen erheblichen Beitrag zur Schmuggelbekämpfung.

 

Teilweise unterschiedliche Rechtsauffassung

Einer der Hauptgründe dafür, dass die Schweiz gleichwohl immer wieder ins Kreuzfeuer der Kritik gerät, beruht auf der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen der Schweiz und der EU über den Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 1997 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. So verlangt die EU auf dem Weg der Amtshilfe oft Massnahmen, deren Vollzug nach schweizerischer Rechtsauffassung nur im Rahmen der Rechtshilfe zulässig ist. Im Weiteren wird auch die oft allzu lange Dauer der Rechtshilfeverfahren beanstandet. Dass diese Verfahren zum Teil oft lange dauern, hat die Schweiz nicht alleine zu vertreten. Oft genügt der Inhalt eines Rechtshilfeersuchens den gesetzlichen Anforderungen nicht, so dass der Vollzug erst nach mehrmaligen Rückfragen angeordnet werden kann. 

 

Die Amtshilfe

Die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen der Schweiz und der EU ist aufgrund eines Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen Schweiz – EU von 1972 wird von der Schweiz seit dem 1. Juli 1997 angewendet. Im Rahmen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander – auf Ersuchen oder spontan – Amtshilfe bei der Aufdeckung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht. Es betrifft dies die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. Die Amtshilfe kann zwischen den Direktionen, aber auch z.B. zwischen gegenüberliegenden Zollstellen erfolgen. Jährlich werden Hunderte von Informationen – insbesondere mit unsern Nachbarländern, die alle EU-Mitglieder sind – ausgetauscht.

Insbesondere ermöglichen es diese Auskünfte – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen könnten (z.B. Hinterziehung von Abgaben, Subventionsbetrug),

  • Unrechtsmässige Bewegungen von Waren und Beförderungsmitteln (z.B. unverzollte Auslieferung),
  • Ordnungsgemäss exportierte, aber nicht zur Einfuhr deklarierte Sendungen (z.B. Umgehung der Mehrwertsteuer) aufzudecken.

 

Die Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfasst alle Massnahmen, die eine ersuchte Behörde trifft, um ausländische Behörden bei einem Strafverfahren zu unterstützen. Unerheblich ist, ob sie zu Verfolgungszwecken oder zur Urteilsvollstreckung anbegehrt wurde. Dazu gehören namentlich die Befragung von Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen, die Sicherstellung oder Herausgabe von Beweismitteln, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, Zustellung von Vorladungen, Urteilen usw. Ausländische Behörden richten ihr Gesuch an das Bundesamt für Justiz in Bern. 

 

Verhandlungen werden vorbereitet

Beim Zigarettenschmuggel zum Nachteil der EU handelt es sich um ein gesamteuropäisches Problem. Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Bereich des Zigarettenschmuggels ist daher mit der EU gemeinsam anzugehen. Die Schweiz hat ihre Bereitschaft dazu den damaligen EU-Kommissaren Gradin und van den Broek mit Schreiben vom 9. September 1998 signalisiert. Diese Bereitschaft wurde während des Brüsseler Besuchs von Bundesrat Joseph Deiss im Juli erneuert. Die Schweiz hat keinerlei Interesse daran, als Drehscheibe des organisierten Zigarettenschmuggels zu dienen. Sie ist im Gegenteil an einem gut funktionierenden Zollwesen, an einer effizienten Betrugsbekämpfung sowie an einer funktionierenden internationalen Zusammenarbeit interessiert.

Die gestützt auf den besagten Briefwechsel im vergangenen Jahr durchgeführten Gespräche zwischen Experten beider Seiten bilden die Grundlage für Verhandlungsmandate, die derzeit beiderseits ausgearbeitet werden. Im Herbst findet zwischen der EU-Kommission und der Schweiz eine Auslegeordnung über die verschiedenen von beiden Seiten auch ausserhalb dieses Bereiches gestellten Verhandlungsbegehren statt, an der die einzuschlagende Vorgehensweise festgelegt werden soll.

Eidgenössisches Finanzdepartement
24. August 2000
 

Quelle >>


Kommentar

Schöne Absichten, man dürfte damit annehmen unsere Regierung durchforstet die Gesetze und Verordnungen, und passt die entsprechend an, damit der Zigarettenschmuggel aus der Schweiz heraus zum erliegen kommt. Doch der geht weiter >>

Alte Geschichten wollen wir hier noch in Erinnerung rufen, sie zeigen wie die Helfer und Schmuggler vorgehen und wo die sitzen:

Der vierte Mann >>

Tabakmultis der Schmuggelei bezichtigt >>

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