|

|
Immer wieder ein Puzzelstein mehr
|
|
Beschluss in Sachen Thomas Westermeier gegen die
Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie unbekannte
Organe der GiroCredit Bank (Schweiz) und unbekannte
Organe der GiroCredit Bank Wien, Rekursgegnerinnen,
betreffend Einstellung der Untersuchung
Das Gericht erwägt: Am 12. September
1991 erstattete Thomas Westermeier als
Alleinaktionär der Tarapaca Investment Ltd.
(nachfolgend Tarapaca) Anzeige gegen die Organe der
Firma Bankinvest Ltd. wegen ungetreuer
Geschäftsführung und Verletzung des
Bankgeheimnisses. Die Bankinvest Ltd. änderte
ihre Firmenbezeichnung am 21. Juli 1992 in
«GiroCredit Bank (Schweiz) AG» im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Bank an die
österreichische Giro Credit Bank
Aktiengesellschaft der Sparkassen, Wien. Die
«Giro Credit Bank (Schweiz) AG» wurde
ihrerseits durch Beschluss der Generalversammlung
vom 15. Februar 1996 infolge Fusion (inkl.
Universalsukzession) mit der «Rabobank
(Schweiz) AG» auf gelöst, welche ab 3.
Mai 1999 die Firmenbezeichnung «Rabo Robeco
Bank (Schweiz) AG» führte. Durch
Beschluss der Generalversammlung vom 28. Juni 2002
löste sie sich infolge Fusion (inkl.
Universalsukzession) mit der «Bank Sarasin
& Cie AG» auf. Nachfolgend wird für
die Bankinvest Ltd. und ihre Rechtsnachfolgerinnen
der Begriff «Bank» verwendet.
Das Untersuchungsverfahren wurde am 20. April
1993 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich
eingestellt. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von
der damals zuständigen Rekurskommission der
Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 26. September
1994 gutgeheissen.
Nach weiteren Untersuchungshandlungen stellte
die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren
mit Einstellungsverfügung
vom 17. Juli 1995 erneut ein. Der dagegen erhobene
Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Zürich zufolge zwischenzeitlich
eingetretener Verjährung der vorgeworfenen
Straftaten am 18. Januar 1996 mit Verfügung
vom 22. Mai 1996 abgewiesen.
Eine weitere Strafanzeige von Thomas Westermeier
resp. der Tarapaca wegen Kreditschädigung war
am 11. November 1994 bei der Bezirksanwaltschaft
Zürich gegen die Organe der Bank und gegen
Rechtsanwalt Dr. iur. Anton Blatter eingegangen.
Diese Untersuchung wurde an die Bezirksanwaltschaft
Hinwil abgetreten, welche sie am 4. August 1999
einstellte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
wurden sowohl vom Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 22.
Dezember 2000 als auch durch die lll. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 12. Juni 2002 abgewiesen.
Am 22. November 2005 reichten Thomas Westermeier
sowie die Tarapaca Strafanzeige
gegen unbekannte Organe der Bank / GiroCredit Wien
sowie gegen «evt. weitere unbekannte
Täterschaft» wegen «Betrugs
usw.» ein. Mit Einstellungsverfügung vom
8. Oktober 2007 stellte die nunmehr zuständige
Staatsanwaltschaft See / Oberland die entsprechende
Untersuchung zufolge Verjährung ein.
Dagegen liess Thomas Westermeier mit Eingabe vom
1. November 2007 fristgerecht Rekurs erheben und
folgendes beantragen:
Es sei die
Einstellungsverfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft zur Durchführung der
Untersuchung zu verpflichten. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin.
Gegenstand der Strafanzeige vom 12.
September 1991 bildete im Wesentlichen folgender
Sachverhalt:
Die von Thomas Westermeier vertretene Tarapaca
habe sich am 26. Mai 1983 mit US$ 380'000.–
an einem von der Bank am 30. September 1982 an die
Iniochos Shipping Company in Piräus/GR
(nachfolgend Iniochos) gewährten Darlehen von
US$ 2.6 Mio. beteiligt. Der durch Pfande und
Garantien gesicherte Kredit sei im Jahre 1983
notleidend geworden. Nach dessen
Fälligstellung durch die Bank sei seitens der
Angeschuldigten im Jahre 1984 in Griechenland gegen
die Darlehensnehmerin ein Gerichtsverfahren
angehoben worden, welches am 18. Juli 1988 in einem
Vergleich geendet habe. In diesem Vergleich sei auf
Zinsen in Millionenhöhe verzichtet worden und
Sicherheiten seien pflichtwidrig aufgegeben und
durch nicht gleichwertige Sicherheiten
abgelöst worden, ohne dass die Tarapaca in die
entsprechenden Verhandlungen miteinbezogen worden
wäre. Zudem sei die Iniochos zu Unrecht nicht
in Zürich ins Recht gefasst worden. In
rechtlicher Hinsicht wurde in der Anzeige vom 12.
September 1991 ungetreue Geschäftsführung
und Verletzung des Bankgeheimnisses geltend
gemacht.
In der Strafanzeige
vom 11. November 1994 wurde der Sachverhalt der
Anzeige vom 12. September 1991 im Wesentlichen
damit ergänzt, dass die GC Wien das
wirtschaftliche Risiko an verschiedenen
Problemkrediten ihrer Tochtergesellschaft (der
Bank), darunter auch am Kredit Iniochos,
übernommen habe. Dies sei vorerst in Form
einer stillen Unterbeteiligung erfolgt. Dann sei
eine neue Regelung getroffen und der Iniochos
Kredit nach Wien verkauft worden
(Risikobeteiligungsvertrag vom 20./22. September
1994). Allerdings sei die Unterbeteiligung der
Tarapaca bei der Bank verblieben. Damit – so
der Vorwurf – habe sich die Bank der
Kreditschädigung und weiterer Delikte strafbar
gemacht.
Grund für die erneute Strafanzeige
vom 22. November 2005 – welche auf den
Sachverhalt der Strafanzeigen vom 12. September
1991 bzw. vom 11. November 1994 verweist –
bildet das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 16. September 2002 bzw. das Urteil der ll.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2004, in welchen anders
entschieden wurde als es die früher damit
befassten Gerichte getan hatten. Ins besondere
wurde von der ll. Zivilkammer festgestellt, dass
die Bank die im Zusammenhang mit dem Iniochos
Kredit erwirtschafteten Sicherheiten mit dem
Risikobeteiligungsvertrag vom 20./22. September
1994 aus der Hand gegeben habe. Thomas Westermeier
würdigt den Sachverhalt nunmehr als Betrug im
Sinne von Art.
146 StGB.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige
sowohl im Namen von Thomas Westermeier als auch in
jenem der Tarapaca erhoben wurde. Thomas
Westermeier lässt den vorliegenden Rekurs
nunmehr nur noch in eigenem Namen erheben, und
nicht etwa in jenem der Tarapaca. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, inwiefern Thomas Westermeier
persönlich durch das Verhalten der Bank
geschädigt worden sein könnte, zumal der
Tatbestand der Kreditschädigung im Sinne von
Art.160a StGB – welcher bei Thomas
Westermeier eine Geschädigtenstellung
hätte begründen können – mit
dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Vermögensstrafrecht aufgehoben wurde.
Auch der Umstand, dass Thomas Westermeier
Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter
der Tarapaca ist, vermag noch keine
Geschädigtenstellung im Sinne von §
395 Ziff. 2 StPO zu begründen, da ihm kein
unmittelbarer Schaden zugefügt wurde oder zu
erwachsen drohte. Auf den von Thomas Westermeier in
eigenem Namen erhobenen Rekurs waren denn auch der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes
Zürich in seiner Verfügung vom 22. Mai
1996 sowie die hiesige Kammer in ihrem Beschluss
vom 12. Juni 2002 zufolge mangelnder
Aktivlegitimation nicht eingetreten. Folglich ist
auf den in Thomas Westermeiers Namen erhobene
Rekurs nicht einzutreten, zumal dieser in seiner
aktuellen Rekursschrift nicht etwa geltend machen
lässt, die Tarapaca sei inzwischen liquidiert
worden.
Frage der Wirkung der Rechtskraft einer
Einstellungsverfügung
Nach § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der
Untersuchung darin, den Tat bestand soweit zu
ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das
Verfahren eingestellt werden kann. Einer
definitiven Einstellungsverfügung nach §
39 StPO kommt in Bezug auf den untersuchten
Sachverhalt eine materielle Rechtskraft zu, die
allerdings beschränkt ist, weil sie –
entgegen einem richterlichen Urteil –
regelmässig nicht auf einer umfassenden
Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Eine
durch Einsteilungsverfügung beendigte
Untersuchung kann gemäss § 45 StPO daher
wieder aufgenommen werden, «sobald sich neue
Anhaltspunkte für die Täterschaft oder
für Schuld ergeben.» Die Wiederaufnahme
kommt primär in Frage, wenn das Verfahren
gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft
wegen fehlendem Tatnachweis eingestellt wurde, sich
also die Beweislage hinsichtlich des objektiven
oder subjektiven Tatbestandes erheblich
geändert hat.
Sie ist nicht oder nur beschränkt
möglich, wenn die Einstellung aus anderen
Gründen erfolgte, beispielsweise bei
Einstellungen, die im materiellen Recht
begründet waren. Keine Wiederaufnahme
könnte nach Einstellung wegen fehlender
Prozessvoraussetzung bzw. eingetretenem
Prozesshindernis aber erfolgen, wenn die
Einstellung zwar von richtigen Tatsachen ausging,
diese rechtlich aber falsch würdigte. So ist
eine Wiederaufnahme auch dann nicht möglich,
wenn sich die in der Einstellungsverfügung zu
findende Rechtsauffassung im Nachhinein als
unzutreffend erweist, sei es, weil sie bereits aus
damaliger Sicht nicht richtig war, sei es, weil
dies im Licht nachträglich ergangener Urteile
der Fall ist.
Thomas Westermeier machte bereits in der
früheren Strafuntersuchung das Vorliegen eines
Betrugs geltend, was durch den polizeilichen
Sachbearbeiter als möglicher Straftatbestand
aufgenommen wurde. Schliesslich leitet er aus den
entsprechenden Untersuchungshandlungen den
Unterbruch der Verjährung ab. Somit besteht
kein Zweifel, dass die entsprechende Rechtsfrage im
früheren Verfahren bereits aufgeworfen bzw.
untersucht wurde. Unstreitig ist ferner, dass die
entsprechende Strafuntersuchung mit der
Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 bzw.
der Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirkes Zürich am 22.
Dezember 2000 und durch den Beschluss der lll.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2002 abgeschlossen wurde.
Konkret hielt die Bezirksanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 fest,
dass auf «offensichtlich haltlose
Anschuldigungen nicht eingetreten wird», und
prüfte das Vorliegen der Tatbestände der
Kreditschädigung, der ungetreuen
Geschäftsführung, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der
Urkundenfälschung und der Erschleichung einer
falschen Beurkundung. Die getätigten
Abklärungen hätten somit ergeben, dass
«im Zusammenhang mit der Aus- und Einbuchung
des Iniochos-Kredits und der Unterbeteiligung der
Tarapaca oder der Fusionsbilanz keinerlei strafbare
Handlungen nachgewiesen werden» könnten.
In der Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 22.
Dezember 2000, stellte auch dieser im
Rekursverfahren fest, dass sich die Bank im
Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 30.
September 1982 und dem Unterbeteiligungsvertrag
keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht
hätte. Der entsprechende Sachverhalt konnte
folglich auch nicht unter den Straftatbestand des
Betruges subsumiert werden, was jedoch nicht
explizit erklärt wurde.
Zusammenfassend fand die frühere
Untersuchung umfassend und damit auch hinsichtlich
der Frage des Tatbestandes des Betruges statt,
weshalb die entsprechenden Untersuchungshandlungen
grundsätzlich als
verjährungsunterbrechend zu werten sind. Die
Delikte sind demzufolge auch unter
Berücksichtigung des alten Rechts nicht
verjährt. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass diese Untersuchung
rechtskräftig eingestellt wurde, was auch auf
den nunmehr beanzeigten Tatbestand des Betruges
zutrifft.
Folglich ist zu prüfen, ob neue
Anhaltspunkte für die Täterschaft oder
für Schuld im Sinne von § 45 StPO
bestehen, welche die Aufnahme der beendigten
Untersuchung rechtfertigen.
In der Strafanzeige vom 22. November 2005 liess
Thomas Westermeier in diesem Punkt vorbringen,
aufgrund des Zivilprozesses sei zum Vorschein
gekommen, das am Iniochos-Kredit effektiv drei
Parteien beteiligt gewesen seien: Einerseits die
Bank, sodann die Tarapaca und schliesslich die
Cumbatera, welche für den Kredit
gegenüber der Bank eine Ausfallgarantie
gegeben hatte. Bei den neuen Beweismitteln handle
es sich um eine Aktennotiz vom 18. Oktober 1988
betreffend einer Besprechung von F. von Kuhn
seitens der Cumbatera und V. Dario und Rechtsanwalt
Dr. A. Blatter seitens der Bank, um die
Garantieverpflichtung der Cumbatera sowie um
«die Aussagen der Bank bzw. der Zeugen im
Rahmen des Zivilprozesses».
Entgegen der Ansicht von Thomas Westermeier
lässt sich der Einstellungsverfügung
nirgends entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das
Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel
bestätigte. Sie erachtete die Verjährung
als eingetreten, weshalb sie das Verfahren
ausdrücklich «ohne Weiterungen»
einstellte. Die durch Thomas Westermeier nunmehr
angeführte andere rechtliche Beurteilung des
bereits bekannten Sachverhalts durch die ll.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vermag – wie bereits dargelegt –
für sich alleine noch keinen Grund für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu
begründen. Es ist auch nicht Sache der
hiesigen Kammer, die umfangreichen Akten des
Verfahrens der ll. Zivilkammer aufgrund des
pauschalen Verweises von Thomas Westermeier nach
Anhaltspunkten und Aussagen zu durchforsten, welche
seine rechtliche Einschätzung stützen
könnten. Auf die entsprechenden Vorbringen ist
daher nicht einzugehen. Daraus entsteht der
Tarapaca kein Nachteil, ist doch ein erneutes
Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens, unter
genauer Bezeichnung jener Punkte, die ihres
Erachtens neu sind, jederzeit und ohne Einhaltung
einer Frist nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen
zulässig.
Aus den vorgebrachten neuen Beweismitteln
«Aktennotiz vom 10. Oktober 1988» und
Vereinbarung vom 30. März / 10. April 1987
lässt Thomas Westermeier schliessen, dass eine
dritte Partei, die Cumbatera, am Iniochos-Kredit
beteiligt gewesen sei, welche gegenüber der
Bank eine Aus fallgarantie gegeben habe. Die Bank
sei wohl gegenüber der Cumbatera
weisungsgebunden gewesen. Es sei sogar
möglich, dass der Entscheid, die Forderung in
Griechenland einzuklagen, auf Weisung der Cumbatera
habe getroffen werden müssen. Damit hätte
sich naturgemäss ein Interessenskonflikt
ergeben, indem die Cumbatera die Weisungen erteilt
habe und ihr Interesse nicht mehr auf die Bedienung
der beteiligten Tarapaca gerichtet gewesen sei,
sondern nur noch auf die Minimierung ihrer eigenen
Aufwendungen aufgrund der Garantieverpflichtung und
des aus der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden
Weisungsbefugnis resultierenden Schadens.
Die vorgebrachten neuen Beweismittel scheinen
jedoch ungeeignet, die Weiterführung eines
Strafverfahrens bzw. dessen Neueröffnung zu
rechtfertigen. Immerhin spekuliert Thomas
Westermeier aufgrund der in diesem Punkt
anonymisierten Vereinbarung lediglich, dass die
Cumbatera am Iniochos-Kredit im Rahmen einer
Ausfallgarantie beteiligt gewesen sein könnte.
Auch aus der Aktennotiz vom 18. Oktober 1988 ist
nicht ersichtlich, dass die Cumbatera den Vertrag
geschlossen hat. Inwiefern der – nicht
bewiesene – Umstand einer allfälligen
Ausfallgarantie geeignet wäre, einen Betrug zu
belegen, bleibt aufgrund der Vorbringen von Thomas
Westermeier unklar. Immerhin hätte die
Cumbatera bei einer abgegebenen
Garantieerklärung kein Interesse daran gehabt,
Sicherheiten für jene Forderung zu verlieren,
für die sie eine Ausfallgarantie leistete.
Der Rekurs wäre damit folglich auch dann
abzuweisen, wenn er im Namen der Tarapaca erhoben
worden wäre. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass die
Untersuchung betreffend Betrug bereits angehoben
wurde, ist doch die fehlenden Prozessvoraussetzung
bzw. die in diesem Punkt weiterhin bestehende
materielle Rechtskraft der Einstellung der
Untersuchung von Amtes wegen jederzeit zu
berücksichtigen.
Demnach beschliesst das Gericht: Auf den
Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Beschluss des Obergerichts als PDF
>>
|