Das Obergericht tritt auf den Rekurs gegen die Einstellungsverfügung nicht ein

Immer wieder ein Puzzelstein mehr …

Beschluss in Sachen Thomas Westermeier gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz) und unbekannte Organe der GiroCredit Bank Wien, Rekursgegnerinnen, betreffend Einstellung der Untersuchung 

Das Gericht erwägt: Am 12. September 1991 erstattete Thomas Westermeier als Alleinaktionär der Tarapaca Investment Ltd. (nachfolgend Tarapaca) Anzeige gegen die Organe der Firma Bankinvest Ltd. wegen ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung des Bankgeheimnisses. Die Bankinvest Ltd. änderte ihre Firmenbezeichnung am 21. Juli 1992 in «GiroCredit Bank (Schweiz) AG» im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bank an die österreichische Giro Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen, Wien. Die «Giro Credit Bank (Schweiz) AG» wurde ihrerseits durch Beschluss der Generalversammlung vom 15. Februar 1996 infolge Fusion (inkl. Universalsukzession) mit der «Rabobank (Schweiz) AG» auf gelöst, welche ab 3. Mai 1999 die Firmenbezeichnung «Rabo Robeco Bank (Schweiz) AG» führte. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. Juni 2002 löste sie sich infolge Fusion (inkl. Universalsukzession) mit der «Bank Sarasin & Cie AG» auf. Nachfolgend wird für die Bankinvest Ltd. und ihre Rechtsnachfolgerinnen der Begriff «Bank» verwendet.

Das Untersuchungsverfahren wurde am 20. April 1993 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich eingestellt. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der damals zuständigen Rekurskommission der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 26. September 1994 gutgeheissen.

Nach weiteren Untersuchungshandlungen stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 17. Juli 1995 erneut ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich zufolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung der vorgeworfenen Straftaten am 18. Januar 1996 mit Verfügung vom 22. Mai 1996 abgewiesen.

Eine weitere Strafanzeige von Thomas Westermeier resp. der Tarapaca wegen Kreditschädigung war am 11. November 1994 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen die Organe der Bank und gegen Rechtsanwalt Dr. iur. Anton Blatter eingegangen. Diese Untersuchung wurde an die Bezirksanwaltschaft Hinwil abgetreten, welche sie am 4. August 1999 einstellte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 als auch durch die lll. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2002 abgewiesen.

Am 22. November 2005 reichten Thomas Westermeier sowie die Tarapaca Strafanzeige gegen unbekannte Organe der Bank / GiroCredit Wien sowie gegen «evt. weitere unbekannte Täterschaft» wegen «Betrugs usw.» ein. Mit Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2007 stellte die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft See / Oberland die entsprechende Untersuchung zufolge Verjährung ein.

Dagegen liess Thomas Westermeier mit Eingabe vom 1. November 2007 fristgerecht Rekurs erheben und folgendes beantragen:

Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Untersuchung zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

 

Gegenstand der Strafanzeige vom 12. September 1991 bildete im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die von Thomas Westermeier vertretene Tarapaca habe sich am 26. Mai 1983 mit US$ 380'000.– an einem von der Bank am 30. September 1982 an die Iniochos Shipping Company in Piräus/GR (nachfolgend Iniochos) gewährten Darlehen von US$ 2.6 Mio. beteiligt. Der durch Pfande und Garantien gesicherte Kredit sei im Jahre 1983 notleidend geworden. Nach dessen Fälligstellung durch die Bank sei seitens der Angeschuldigten im Jahre 1984 in Griechenland gegen die Darlehensnehmerin ein Gerichtsverfahren angehoben worden, welches am 18. Juli 1988 in einem Vergleich geendet habe. In diesem Vergleich sei auf Zinsen in Millionenhöhe verzichtet worden und Sicherheiten seien pflichtwidrig aufgegeben und durch nicht gleichwertige Sicherheiten abgelöst worden, ohne dass die Tarapaca in die entsprechenden Verhandlungen miteinbezogen worden wäre. Zudem sei die Iniochos zu Unrecht nicht in Zürich ins Recht gefasst worden. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Anzeige vom 12. September 1991 ungetreue Geschäftsführung und Verletzung des Bankgeheimnisses geltend gemacht.

In der Strafanzeige vom 11. November 1994 wurde der Sachverhalt der Anzeige vom 12. September 1991 im Wesentlichen damit ergänzt, dass die GC Wien das wirtschaftliche Risiko an verschiedenen Problemkrediten ihrer Tochtergesellschaft (der Bank), darunter auch am Kredit Iniochos, übernommen habe. Dies sei vorerst in Form einer stillen Unterbeteiligung erfolgt. Dann sei eine neue Regelung getroffen und der Iniochos Kredit nach Wien verkauft worden (Risikobeteiligungsvertrag vom 20./22. September 1994). Allerdings sei die Unterbeteiligung der Tarapaca bei der Bank verblieben. Damit – so der Vorwurf – habe sich die Bank der Kreditschädigung und weiterer Delikte strafbar gemacht.

Grund für die erneute Strafanzeige vom 22. November 2005 – welche auf den Sachverhalt der Strafanzeigen vom 12. September 1991 bzw. vom 11. November 1994 verweist – bildet das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2002 bzw. das Urteil der ll. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2004, in welchen anders entschieden wurde als es die früher damit befassten Gerichte getan hatten. Ins besondere wurde von der ll. Zivilkammer festgestellt, dass die Bank die im Zusammenhang mit dem Iniochos Kredit erwirtschafteten Sicherheiten mit dem Risikobeteiligungsvertrag vom 20./22. September 1994 aus der Hand gegeben habe. Thomas Westermeier würdigt den Sachverhalt nunmehr als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige sowohl im Namen von Thomas Westermeier als auch in jenem der Tarapaca erhoben wurde. Thomas Westermeier lässt den vorliegenden Rekurs nunmehr nur noch in eigenem Namen erheben, und nicht etwa in jenem der Tarapaca. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Thomas Westermeier persönlich durch das Verhalten der Bank geschädigt worden sein könnte, zumal der Tatbestand der Kreditschädigung im Sinne von Art.160a StGB – welcher bei Thomas Westermeier eine Geschädigtenstellung hätte begründen können – mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vermögensstrafrecht aufgehoben wurde.

Auch der Umstand, dass Thomas Westermeier Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der Tarapaca ist, vermag noch keine Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO zu begründen, da ihm kein unmittelbarer Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Auf den von Thomas Westermeier in eigenem Namen erhobenen Rekurs waren denn auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich in seiner Verfügung vom 22. Mai 1996 sowie die hiesige Kammer in ihrem Beschluss vom 12. Juni 2002 zufolge mangelnder Aktivlegitimation nicht eingetreten. Folglich ist auf den in Thomas Westermeiers Namen erhobene Rekurs nicht einzutreten, zumal dieser in seiner aktuellen Rekursschrift nicht etwa geltend machen lässt, die Tarapaca sei inzwischen liquidiert worden.

 

Frage der Wirkung der Rechtskraft einer Einstellungsverfügung

Nach § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tat bestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Einer definitiven Einstellungsverfügung nach § 39 StPO kommt in Bezug auf den untersuchten Sachverhalt eine materielle Rechtskraft zu, die allerdings beschränkt ist, weil sie – entgegen einem richterlichen Urteil – regelmässig nicht auf einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Eine durch Einsteilungsverfügung beendigte Untersuchung kann gemäss § 45 StPO daher wieder aufgenommen werden, «sobald sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder für Schuld ergeben.» Die Wiederaufnahme kommt primär in Frage, wenn das Verfahren gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft wegen fehlendem Tatnachweis eingestellt wurde, sich also die Beweislage hinsichtlich des objektiven oder subjektiven Tatbestandes erheblich geändert hat.

Sie ist nicht oder nur beschränkt möglich, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgte, beispielsweise bei Einstellungen, die im materiellen Recht begründet waren. Keine Wiederaufnahme könnte nach Einstellung wegen fehlender Prozessvoraussetzung bzw. eingetretenem Prozesshindernis aber erfolgen, wenn die Einstellung zwar von richtigen Tatsachen ausging, diese rechtlich aber falsch würdigte. So ist eine Wiederaufnahme auch dann nicht möglich, wenn sich die in der Einstellungsverfügung zu findende Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist, sei es, weil sie bereits aus damaliger Sicht nicht richtig war, sei es, weil dies im Licht nachträglich ergangener Urteile der Fall ist.

Thomas Westermeier machte bereits in der früheren Strafuntersuchung das Vorliegen eines Betrugs geltend, was durch den polizeilichen Sachbearbeiter als möglicher Straftatbestand aufgenommen wurde. Schliesslich leitet er aus den entsprechenden Untersuchungshandlungen den Unterbruch der Verjährung ab. Somit besteht kein Zweifel, dass die entsprechende Rechtsfrage im früheren Verfahren bereits aufgeworfen bzw. untersucht wurde. Unstreitig ist ferner, dass die entsprechende Strafuntersuchung mit der Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 bzw. der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 22. Dezember 2000 und durch den Beschluss der lll. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2002 abgeschlossen wurde. Konkret hielt die Bezirksanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 fest, dass auf «offensichtlich haltlose Anschuldigungen nicht eingetreten wird», und prüfte das Vorliegen der Tatbestände der Kreditschädigung, der ungetreuen Geschäftsführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die getätigten Abklärungen hätten somit ergeben, dass «im Zusammenhang mit der Aus- und Einbuchung des Iniochos-Kredits und der Unterbeteiligung der Tarapaca oder der Fusionsbilanz keinerlei strafbare Handlungen nachgewiesen werden» könnten. In der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2000, stellte auch dieser im Rekursverfahren fest, dass sich die Bank im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 30. September 1982 und dem Unterbeteiligungsvertrag keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätte. Der entsprechende Sachverhalt konnte folglich auch nicht unter den Straftatbestand des Betruges subsumiert werden, was jedoch nicht explizit erklärt wurde.

Zusammenfassend fand die frühere Untersuchung umfassend und damit auch hinsichtlich der Frage des Tatbestandes des Betruges statt, weshalb die entsprechenden Untersuchungshandlungen grundsätzlich als verjährungsunterbrechend zu werten sind. Die Delikte sind demzufolge auch unter Berücksichtigung des alten Rechts nicht verjährt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Untersuchung rechtskräftig eingestellt wurde, was auch auf den nunmehr beanzeigten Tatbestand des Betruges zutrifft.

Folglich ist zu prüfen, ob neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder für Schuld im Sinne von § 45 StPO bestehen, welche die Aufnahme der beendigten Untersuchung rechtfertigen.

In der Strafanzeige vom 22. November 2005 liess Thomas Westermeier in diesem Punkt vorbringen, aufgrund des Zivilprozesses sei zum Vorschein gekommen, das am Iniochos-Kredit effektiv drei Parteien beteiligt gewesen seien: Einerseits die Bank, sodann die Tarapaca und schliesslich die Cumbatera, welche für den Kredit gegenüber der Bank eine Ausfallgarantie gegeben hatte. Bei den neuen Beweismitteln handle es sich um eine Aktennotiz vom 18. Oktober 1988 betreffend einer Besprechung von F. von Kuhn seitens der Cumbatera und V. Dario und Rechtsanwalt Dr. A. Blatter seitens der Bank, um die Garantieverpflichtung der Cumbatera sowie um «die Aussagen der Bank bzw. der Zeugen im Rahmen des Zivilprozesses».

Entgegen der Ansicht von Thomas Westermeier lässt sich der Einstellungsverfügung nirgends entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel bestätigte. Sie erachtete die Verjährung als eingetreten, weshalb sie das Verfahren ausdrücklich «ohne Weiterungen» einstellte. Die durch Thomas Westermeier nunmehr angeführte andere rechtliche Beurteilung des bereits bekannten Sachverhalts durch die ll. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vermag – wie bereits dargelegt – für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Es ist auch nicht Sache der hiesigen Kammer, die umfangreichen Akten des Verfahrens der ll. Zivilkammer aufgrund des pauschalen Verweises von Thomas Westermeier nach Anhaltspunkten und Aussagen zu durchforsten, welche seine rechtliche Einschätzung stützen könnten. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzugehen. Daraus entsteht der Tarapaca kein Nachteil, ist doch ein erneutes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens, unter genauer Bezeichnung jener Punkte, die ihres Erachtens neu sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen zulässig.

Aus den vorgebrachten neuen Beweismitteln «Aktennotiz vom 10. Oktober 1988» und Vereinbarung vom 30. März / 10. April 1987 lässt Thomas Westermeier schliessen, dass eine dritte Partei, die Cumbatera, am Iniochos-Kredit beteiligt gewesen sei, welche gegenüber der Bank eine Aus fallgarantie gegeben habe. Die Bank sei wohl gegenüber der Cumbatera weisungsgebunden gewesen. Es sei sogar möglich, dass der Entscheid, die Forderung in Griechenland einzuklagen, auf Weisung der Cumbatera habe getroffen werden müssen. Damit hätte sich naturgemäss ein Interessenskonflikt ergeben, indem die Cumbatera die Weisungen erteilt habe und ihr Interesse nicht mehr auf die Bedienung der beteiligten Tarapaca gerichtet gewesen sei, sondern nur noch auf die Minimierung ihrer eigenen Aufwendungen aufgrund der Garantieverpflichtung und des aus der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Weisungsbefugnis resultierenden Schadens.

Die vorgebrachten neuen Beweismittel scheinen jedoch ungeeignet, die Weiterführung eines Strafverfahrens bzw. dessen Neueröffnung zu rechtfertigen. Immerhin spekuliert Thomas Westermeier aufgrund der in diesem Punkt anonymisierten Vereinbarung lediglich, dass die Cumbatera am Iniochos-Kredit im Rahmen einer Ausfallgarantie beteiligt gewesen sein könnte. Auch aus der Aktennotiz vom 18. Oktober 1988 ist nicht ersichtlich, dass die Cumbatera den Vertrag geschlossen hat. Inwiefern der – nicht bewiesene – Umstand einer allfälligen Ausfallgarantie geeignet wäre, einen Betrug zu belegen, bleibt aufgrund der Vorbringen von Thomas Westermeier unklar. Immerhin hätte die Cumbatera bei einer abgegebenen Garantieerklärung kein Interesse daran gehabt, Sicherheiten für jene Forderung zu verlieren, für die sie eine Ausfallgarantie leistete.

Der Rekurs wäre damit folglich auch dann abzuweisen, wenn er im Namen der Tarapaca erhoben worden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Untersuchung betreffend Betrug bereits angehoben wurde, ist doch die fehlenden Prozessvoraussetzung bzw. die in diesem Punkt weiterhin bestehende materielle Rechtskraft der Einstellung der Untersuchung von Amtes wegen jederzeit zu berücksichtigen.

Demnach beschliesst das Gericht: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Beschluss des Obergerichts als PDF >>


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