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Die Bundesrichter in
Lausanne hatten zu klären, muss die
Staatsanwaltschaft Zürich wegen des
Vedachts des Betrugs von Organen einer
Bank untersuchen
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Gegenstand: Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons
Zürich
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 30. Januar 2008.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit
Beschluss vom 30. Januar 2008 auf einen Rekurs von
Thomas Westermeier gegen eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
nicht ein, weil er nicht Geschädigter
und damit nicht zum Rekurs legitimiert sei.
Thomas Rudolph Westermeier führt Beschwerde
beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des
Obergerichts und die Einstellungsverfügung
seien aufzuheben und die Sache zur Behandlung und
Weiterführung der Untersuchung
zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung
wegen der eingetretenen Verjährung
eingestellt. Der Beschwerdeführer
bemängelt, keiner der Gründe, die von der
Vorinstanz zur Begründung des negativen
Rekursentscheids angeführt worden seien, sei
von der Staatsanwaltschaft auch nur erwähnt
worden, weshalb er sich dazu nicht habe
äussern können. Zu einer rechtlichen
Erwägung hätte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer indessen vorgängig nur
anhören müssen, wenn er mit der
Erwägung nicht rechnen konnte. Es ist
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit
der Prüfung durch die Vorinstanz, ob er zum
Rekurs
legitimiert sei, rechnen musste. Das weitere
Vorbringen, die Vorinstanz habe auch noch Art.
401 ff. und insbesondere Art. 407 StPO/ZH
verletzt, ist abwegig. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt im Verfahren als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
Die Vorinstanz verneinte die
Geschädigtenstellung des
Beschwerdeführers mit dem Argument, er sei
zwar Alleinaktionär und wirtschaftlich
Berechtigter der allenfalls geschädigten
Gesellschaft, aber dieser Umstand vermöge
keine Geschädigtenstellung
begründen, da dem Beschwerdeführer kein
unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei oder
zu erwachsen gedroht habe. Der
Beschwerdeführer zitiert zu dieser Frage seine
Strafanzeige – in der er bezeichnenderweise
jedoch immer nur von der geschädigten
Gesellschaft spricht – sowie eine Eingabe vom
20. Juli 2007. Mit §
395 Ziff. 2 StPO/ZH befasst er sich in diesen
Ausführungen allerdings nicht. Er macht statt
dessen geltend, die Vorinstanz habe «Art.
146 StGB und das rechtliche Gehör Art. 8
BV» verletzt. In Bezug auf das StGB ist er
indessen als angeblich Geschädigter zur
Beschwerde nicht legitimiert, und von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, aber auch
der Rechtsgleichheit kann nicht die Rede sein. In
diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen
Entscheid, ohne dass sich das Bundesgericht zur
Eventualerwägung lll der Vorinstanz
äussern müsste.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Urteil des Bundesgerichts als PDF
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