Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Die Bundesrichter in Lausanne hatten zu klären, muss die Staatsanwaltschaft Zürich wegen des Vedachts des Betrugs von Organen einer Bank untersuchen

Gegenstand: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2008.

 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf einen Rekurs von Thomas Westermeier gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil er nicht Geschädigter und damit nicht zum Rekurs legitimiert sei.

Thomas Rudolph Westermeier führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache zur Behandlung und Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung wegen der eingetretenen Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer bemängelt, keiner der Gründe, die von der Vorinstanz zur Begründung des negativen Rekursentscheids angeführt worden seien, sei von der Staatsanwaltschaft auch nur erwähnt worden, weshalb er sich dazu nicht habe äussern können. Zu einer rechtlichen Erwägung hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indessen vorgängig nur anhören müssen, wenn er mit der Erwägung nicht rechnen konnte. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Prüfung durch die Vorinstanz, ob er zum Rekurs legitimiert sei, rechnen musste. Das weitere Vorbringen, die Vorinstanz habe auch noch Art. 401 ff. und insbesondere Art. 407 StPO/ZH verletzt, ist abwegig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Vorinstanz verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers mit dem Argument, er sei zwar Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der allenfalls geschädigten Gesellschaft, aber dieser Umstand vermöge keine Geschädigtenstellung begründen, da dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei oder zu erwachsen gedroht habe. Der Beschwerdeführer zitiert zu dieser Frage seine Strafanzeige – in der er bezeichnenderweise jedoch immer nur von der geschädigten Gesellschaft spricht – sowie eine Eingabe vom 20. Juli 2007. Mit § 395 Ziff. 2 StPO/ZH befasst er sich in diesen Ausführungen allerdings nicht. Er macht statt dessen geltend, die Vorinstanz habe «Art. 146 StGB und das rechtliche Gehör Art. 8 BV» verletzt. In Bezug auf das StGB ist er indessen als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert, und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, aber auch der Rechtsgleichheit kann nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid, ohne dass sich das Bundesgericht zur Eventualerwägung lll der Vorinstanz äussern müsste.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Urteil des Bundesgerichts als PDF >>

 


Kommentar

Der vorliegende Fall, Trapaca Investment / Thomas Westermeier gegen die Giro Credit Bank (Schweiz), Rechtsnachfolgerin Bank Sarasin, ist aus juristischer schwierig einzuordnen. Mit unzähligen Verfahren versucht ein Geschädigter einer Bank zu seinem Recht zu kommen. Die Anwälte der Bank versuchen mit allen Mitteln dies zu verhindern, dafür werden sie bezahlt und es generiert Arbeit und Einkommen, umgangsprachlich Juristenfutter!

Doch Zürcher Justiz fühlt sich überfordert, will nicht untersuchen, muss es in einem Zivilverfahrenverfahren Thomas Westermeier Recht geben, stellt das Strafverfahren wegen Betrug ein. Ist das Recht? Gerechtigkeit? Es ist vor allem unglaublich und rückt den schweizerischen Finanzplatz in ein schiefes Licht!

Aus der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Staatsanwaltschaft Zürich hatte die Untersuchung mit dem Argument der Verjährung eingestellt. Das Zürcher Obergericht (Vorinstanz) hingegen machte primär geltend, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerdelegimitation habe. Wie sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergibt, wurde einzig die Verjährung als Grund für die Einstellung des Verfahrens angeführt. Keiner der Sachverhalte, welche von der Vorinstanz zur Begründung des negativen Rekursentscheides angeführt werden, wurde auch nur erwähnt.

Ergänzend macht die Staatsanwaltscahft geltend, der Beschwerdeführer habe den Rekurs nur noch in eigenem Namen eingereicht (und nicht auch demjenigen der Tarapaca) und es sei «jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Thomas Westermeier persönlich durch das Verhalten der Bank geschädigt sein könnte, zumal der Tatbestand der Kreditschädigung welcher bei Thomas Westermeier eine Geschädigtenstellung hätte begründen können – mit dem am 1.1.95 in Kraft getretenen Vermögensstrafrecht aufgehoben» worden sei».


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

Bericht über Thomas Westermeier «Allein gegen die Grossbank» im Cash >>

Anerkennung der Ansprüche: Das Urteil des Obergerichts >>

Systematische Behinderung der Justiz >> durch die Vertreter der GiroCredit Bank (Schweiz)

Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer Beweismittel gegen die Bank >>

Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit Bank: Mögliche Gründe >>

Das nicht sehen wollen, nichts sagen wollen, nichts hören wollen der Justizorgane: Mögliche Gründe >>

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