Befehl des Bezirksrichters über die Gewährung der Akteneinsicht für die Tarapaca / Thomas Westermeier

Thomas Westermeier klagte am 11. April 1995 beim Bezirksgericht Zürich im Namen der Tarapaca auf Akteneinsicht über die Verwertung der Sicherheiten des Iniochos-Kredits. Nachstehend der bemerkenswerte Beschluss und Befehl des Bezirksrichters vom 16. Juni 1995.

Der Einzelrichter zieht in Betracht:

 

Das Rechtsbegehren

1.

Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der Klägerin Tarapaca sämtliche Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit, insbesondere im Zusammenhang mit den Inkasso-Bemühungen vorzulegen, resp. Zur Einsicht aufzulegen.

2.

Es sie die beklagte Bank zu verpflichten, der Klägerin Tarapaca die Vereinbarung zwischen der Bank und der Harkin Ldt., welche die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück von der Bank an die Harkin Ltd. regeln (Grundgeschäft) in Kopie herauszugeben, resp. zur Einsicht aufzulegen.

3.

Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Dokumente und Kontoauszüge im Zusammenhang mit der Verbuchung (eigenen oder bei Dritten) der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück – Überlassung an die Harkin Ltd. – in Kopie zu überlassen, resp. zur Einsicht aufzulegen. Sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession betreffend. Dies ebenso bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien resp. die Verwendung des daraus erzielten Erlöses und den Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus sowie die Bezahlung der damit verbundenen Kosten (Steuern, Abgaben usw.).

4.

Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der Klägerin Tarapaca den Einschätzungsentscheid der griechischen Steuerbehörden für das Karavostassi-Grundstück in Kopie herauszugeben, resp. zur Einsicht zu überlassen.

 

Über das usanzgemässe Verhalten und die Rechtslage von Bankengeschäften hat der Zürcher Bezirksrichter eine klare Sichtweise

Zur Sachlage und den Anträgen

Die beklagte Bank schloss am 30. September 1982 mit der griechischen Gesellschaft Iniochos Shipping Compagny einen Darlehensvertrag ab, wonach sie dieser ein Darlehen in der Höhe von USD 2,6 Mio. gewährte, rückzahlbar in 10 halbjährlich fälligen Raten. Die Darlehensnehmerin stellte hierfür bestimmte Sicherheiten. Hierauf schloss die Bank am 11. März 1983 mit der Tarapaca eine Vereinbarung, wonach diese sich mit USD 380'000 am Darlehen beteiligte. Es wurden unter anderem folgende Konditionen vereinbart: Es sollte sich um eine Unterbeteiligung (Sub-Participation) handeln, welche auf Rechung auf alleiniges Risiko der Tarapaca ausgeführt werde. Der Tarapaca war es untersagt, die Unterbeteiligung ohne schriftliche Zustimmung der Bank der Kreditnehmerin zu notifizieren oder darüber zu verfügen. Die Bank behielt sich vor, das Einziehen der Ausstände im eigenen Namen auszuführen, jedoch für den Betrag der Unterbeteiligung auf Rechnung und Risiko der Tarapaca. Die Bank übernahm es, sämtliche Dokumente über die Schuld der Darlehensnehmerin Iniochos und die Verpflichtungen Dritter (Garantoren usw.) für die Tarapaca treuhänderisch zu halten. Die Bank erklärte sich bereit, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, welche sie zum Schutze der Kreditgeber als notwendig erachte, aber ohne die Verantwortung für den Ausgang solcher Massnahmen zu übernehmen. Die Tarapaca verpflichtete sich, solchen Massnahmen, eingeschlossen Verlängerung und Neuordnung der Zahlungen, Austausch oder Freigabe von Sicherheiten zuzustimmen und sich an den Kosten solcher Massnahmen proportional zu beteiligen. Für den Fall aussergewöhnlicher Kosten ebenso wie Steuern behielt sie sich eine diesbezügliche anteilsmässige Belastung der Klägerin vor.

Die Darlehensnehmerin war in der Folge nicht in der Lage, das Darlehen vertragsgemäss zurückzubezahlen. Die beklagte Bank unternahm in en vergangenen Jahren zahlreiche Bemühungen, um die von der Darlehensnehmerin gestellten Sicherheiten zu realisieren und schloss in diesem Zusammenhang entsprechende Vereinbarungen ab, bzw. traf bestimmte Vorkehrungen. Die Klägerin Tarapaca hat für ihre Unterbeteiligung bis heute keine Rückzahlung erhalten. In einem Schreiben vom 18. Oktober 1994 an die ZKB bezeichnete die Bank die Beteiligung der Tarapaca «derzeit als wirtschaftlich wertlos». Die Klägerin Tarapaca will sich nun mit ihrem Einsichts- bzw. Herausbegehren Einblick in die ihrer Meinung nach entscheidende Unterlagen betreffend bestimmte Sicherheiten nehmen, um die behauptete Wertlosigkeit und weitere zivil- bzw. strafrechtliche Schritte prüfen zu können.

Zur Begründung ihres Begehrens berief sich die Klägerin Tarapaca vorab auf die Regeln über die einfache Gesellschaft, insbesondere Art. 541 OR, wonach ihr das geltend gemachte Einsichtsrecht zustehe. Ein solches sei auch anerkannt worden. Sie wirft der beklagten Bank vor, falsch vorgegangen zu sein, ohne ihre Zustimmung Konzessionen gemacht und undurchsichtige Manöver durchgeführt zu haben. Aus dem Verkauf der als Sicherheit dienenden Halkis-Aktien sei ein Betrag von DM 2.2 Mio. auf ein Gemeinschaftskonto geflossen, ebenso seien grundbuchlich gesicherte Forderungen auf einem Grundstück in Patras in der Höhe von mehreren Millionen begründet worden. Dieses Karavostassi-Grundstück, bzw. die Hypotheken seien in eine Briefkastenfirma der Bank, Harkin Ltd., gewandert. Die Klägerin Tararpaca verfüge diesbezüglich nur über ein Dokument betreffend die Zession, nicht aber über das Grundgeschäft zwischen der Bank und der Harkin Ltd., welche eine Gegenleistung erbracht haben müsse. Mit dem Einblick in die Kostenbelege erhofft sich die Klägerin Tararpaca namentlich Informationen über allfällig nicht urkundlich dokumentierte Vorgänge.

Die beklagte Bank beantragte, es sei auf das Begehren nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. Siebestritt das Bestehen eines klaren Rechtsanspruches auf das beanspruchte Einsichtsrecht. Ein solcher undiskutabler Anspruch ergebe sich weder aus der vertraglichen Vereinbarung vom 11. März 1983 noch sei er anerkannt worden. Es fehle auch an einem klaren gesetzlichen Einsichtsrecht. Über die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses bestehe keine Klarheit und dementsprechend sei keineswegs klar, welche Rechtssätze heranzuziehen seien. Sollte ein Einsichtsrecht nach Art. 541 OR angenommen werden, so würden die Klagebegehren jedenfalls den objektiven Anwendungsbereich dieser Bestimmung sprengen. Die verlangten Kostenbelege seien bankinterne Belege, zumal sie, die Bank, diese Kosten bisher ausschliesslich bestritten habe - ein Gesellschaftsvermögen existiere nicht. Diese Kosten würden in der Schlussabrechnung gemäss Vertrag der Tarapaca belastet, soweit ein Anspruch der Tarapaca anerkannt werden könne. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei sie auch nicht berechtigt, Aussagan über Verträge mit der Harkin Ltd. zu machen, noch Dokumente herauszugeben oder Einblick in ihre Buchhaltung zu gewähren. Ein Einschätzungsentscheid gemäss Klagebegehren existiere gar nicht. Das Einsichtsbegehren sei im weiteren rechtmissbräuchlich, habe die Klägerin bzw. deren Vertreter sie doch seit Jahren mit einer Prozessflut überzogen, um Leistungen herauszupressen. Es sei anzunehmen, dass der Vertreter der Tarapaca aufgrund jeder weiteren Information nur neue Verfahren willkürlich anstrenge.

 

Zum Vertragsverhältnis

1.

Das Begehren der Klägerin Tarapaca stützt sich auf § 222 Ziff. 2 ZPO und § 223 Ziff. 1 ZPO, wonach der Richter im summarischen Verfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen Befehle gegen bestimmte Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen erlassen kann.

2.

Die beklagte Bank bestritt zunächst das Bestehen eines klaren Rechtsanspruches auf Akteneinsicht.

2.1.

Klares Recht liegt vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffs deutlich ergibt. Auch wenn die genaue Bedeutung einer Gesetzesbetimmung dem Wortlaut nicht entnommen werden kann, kann sie doch klar sein im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Überlieferung beigelegt wird. Ist ein Rechtsanspruch im Ernst diskutabel, so liegt kein klares Recht vor.

2.2.

Insoweit die Klägerin Tarapaca geltend macht, die Bank habe den Auskunftsanspruch mit ihrem Schreiben vom 4. November 1994 anerkannt ist zu bemerken, dass die Bank anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 1995 darauf hinwies, aus den fraglichen Schreiben könne dies nicht geschlossen werden; vielmehr habe die Bank in jenem Schreiben den Abrechnungsanspruch der Tarapaca im damaligen Zeitpunkt ausdrücklich bestritten und ihr lediglich zugesagt, sie werde im Sinne eines Entgegenkommens eine Zwischenabrechnung erhalten. In der Tat kann diesem Schreiben eine vorbehaltslose Anerkennung des Auskunftsrechts nicht entnommen werden.

2.3.

Sodann ist der beklagten Bank zuzustimmen, wenn sie ausführt, im Vertrag vom 11. März 1983 sei ein Auskunftsrecht nicht explizit vereinbart worden. Ebenso klar ist jedoch, dass die Vereinbarung ein Auskunftsrecht weder explizit noch sinngemäss ausschliesst.

2.4.

Was das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, so lässt sich dieses nicht ohne weiteres einem gesetzlichen Vertragstypus zuordnen. Zu unterscheiden ist die Abtretung einer Kredittranche an sich in einem vorliegend nicht interessierenden Rechtsgeschäft und die anschliessende gemeinsame Stellung als Kreditgeber gegenüber der Kreditnehmerin im Rahmen des Unterbeteiligungsvertrages vom 11. März 1983. Die Bank wies auf Zessions-, Kauf- und Darlehensrecht hin und darauf, dass nicht den diesbezüglichen Bestimmungen kein Einsichtsrecht in der von der Klägerin Tarapaca geltend gemachten Art gegeben sei. Diese Hinweise sind für die Beurteilung der Rechtslage jedoch ebenso wenig hilfreich, wie der weitere Hinweis auf Kassaobligationen. Aus der Vereinbarung vom 11. März 1983 geht klar hervor, dass die Bank bezüglich der Darlehensabwicklung die Geschäftsführung übernahm (hold documents, collections, take measures for protection of creditors claims, prolongation, rescheduling, exchange or release of collateral). Sie hatte nach aussen im eigenen Namen aufzutreten, aber teilweise im Interesse und auf Rechung der Tarapaca (you undertake ... to participate, in proportion to your share ... in any expenses incurred with such measures). Sie verpflichtete sich in ausdrücklich «to hold any documents evidencing the borrower's dept as well as any obligation of third parties (guarantors etc.) in trust on your behalf». Für diese vertraglich vereinbarte Geschäftsführung finden sich weder im Kaufs-, noch im Darlehens oder Zessionsrecht Bestimmungen, deren Anwendbarkeit diskutabel sein könnte. Die Klägerin Tarapaca war insbesondere nicht (parteiische) Darlehensgeberin, was bereits in einem anderen Verfahren festgehalten wurde. Urteil des Bundesgerichts >> Das vereinbarte Verlustrisiko der Klägerin Tarapaca sei der Verwendung des Geldes schliesst begrifflich die Möglichkeit eines Darlehens aus. Die Parteien bilden insofern eine Interessengemeinschaft als sie gemeinsam Gläubiger sind und ein gemeinsames Interesse an der Darlehensrückzahlung bzw. der Verwertung der Sicherheiten haben. Daneben bestehen aber auch gewisse Interessengegensätze, die sich allein schon dadurch ergaben, dass die Tarapaca erst aus den letzten drei Rückzahlungsraten zu befriedigen war und deshalb ein überschiessendes Kreditrisiko trägt, an welchem die Bank kein unmittelbares eigenes Interesse mehr hat. Dieser Interessengegensatz vermag sich namentlich bei der Verwertung von Sicherheiten zu akzentuieren, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Als diskutabel erscheinen bei dieser Sachlage die beiden weiteren von der Bank ausgesprochenen Lokalisationen. Für die Einbettung der Rechtsbeziehung in das Recht der einfachen Gesellschaft , wie dies der Rechtsöffnungsrichter in einem anderen Verfahren der Parteien bereits festhielt und wofür sich die Bank selber in jenem Verfahren aussprach, oder dann die Qualifikation der Geschäftsführung im Interesse der Tarapaca als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR. Das Bundesgericht sprach in eingereichten Entscheid vom 29. November 1993 davon, dass die beklagte Bank als Beauftragte der Tarapaca das Darlehensgeschäft abzuwickeln gehabt habe. Denkbar ist grundsätzlich auch ein gemischtes Rechtsverhältnis mit Elementen aus Auftrag und einfacher Gesellschaft.. Eine genaue Einordnung, über die sich im Ernst nicht mehr diskutieren liesse, ist nicht möglich, zumal bei der zusätzlich notwendigen Vertragsregelung kaum von bewährter Lehre und Überlieferung gesprochen werden könnte. Wesentlich ist jedoch, dass die Klägerin Tarapaca sowohl nach der auftragsrechtlichen Bestimmung das Art. 4000 OR wie auch nach der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung von Art. 541 OR ein Recht auf Einsicht in Geschäftsunterlagen hat. Nach Art 541 OR darf sich der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter jederzeit persönlich vom Gang der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten und in Bücher und Papiere der Gesellschaft umfassend Einsicht nehmen. Der Beauftragte andererseits hat dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Rechenschaft abzulegen, worin nach allgemeiner Lehre und Rechtssprechung eine vollständige und wahrheitsgemässe Informationspflicht über alles enthalten ist, was für den Auftraggeber von Bedeutung sein kann, sowie eine Abrechnungspflicht, die sich auch auf die Vorlage von «sachgerechten Belegen», bzw. von Belegen «soweit solche vorhanden sind» bezieht. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle Dokumente, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, Pläne, Skizzen, Berechnungen, Quittungen, Auslagenbelege usw. sorgfältig aufzubewahren.

Kann demnach im Grundsatz von einem klaren und undiskutablen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht gesprochen werden, so bleibt die Frage nach dem Umfang dieses Einsichtsrechtes. Dieser richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Natur des zu besorgenden Geschäfts und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch nach den Umständen, dem Zweck und der Art des Schriftstückes. Im allgemeinen wir die Grenze im Auftragsrecht bim Rechtsmissbrauch gesehen, was voraussetzt, dass klarerweise kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers mehr erkennbar ist. Bei der einfachen Gesellschaft ist das Einsichtsrecht grundsätzlich umfassend, soweit es tatsächlich die Geschäftsangelegenheiten betrifft.

2.5.

Die Klägerin Tarapaca will mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 zunächst Einsicht in «sämtliche Kostenbelege» der Beklagte aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit, insbesondere im Zusammenhang mit den Inkassobemühungen. Die Tarapaca begründete ihre Rechtsbegehren nicht im einzelnen, sondern allgemein im bereits erwähnten Sinne. Es geht ihr namentlich darum, anhand diese Belege nachzuprüfen, ob ihr Anteil nach den erfolgten Transaktionen mit den Sicherheiten tatsächlich nichts mehr Wert sei und zur Prüfung weiterer rechtlicher Schritte. Von den Ausgabenbelegen erhofft sie auch Rückschlüsse auf Geschäftsvorgänge ziehen zu können, die nur aufgrund mündlicher Absprachen erfolgt sein sollen. So habe die Bank erklärt, es gebe keine Unterlagen über das Grundgeschäft zwischen ihr und der Harkin Ltd., das der Zession an die Harkin zugrunde gelegen habe. Die Bank vertritt die Auffassung, es handle sich bei den Kostenbelegen um ihre Papiere als (allfällige) Gesellschafterin. Es seien bankinterne Belege. Sie verwies aufeine zu erstellende Schussabrechnung. Im übrigen bezichtigt sie die Klägerin des Rechtsmissbrauchs.

Wesentlich sind in diesem Zusammenhang Ziff. 7 und 8 der Vereinbarung vom 11. März 1983. Die beklagte Bank erklärte in Ziffer 7 ihre Bereitschaft, «to take measures that we consider necessary for protection of the creditor's claims» und die Tarapaca akzeptierte solche Massnahmen (insbesondere prolongation, rescheduling, exchange or release of collateral) und verpflichtete sich, «to participate in proportion to your share in the above-mentioned loan in any expenses incurred with such measures». In Ziffer 8 behielt sich die beklagte Bank eine proportionale Belastung der Tarapaca auch für «extraordinary expenses» und «taxes» vor. Davon, dass dies nur im Falle eines auch für die Tarapaca erfolgreichen Bemühens der Fall sein sollte, ist nicht die Rede. Die Bank hat bisher auch nicht grundsätzlich darauf verzichtet, die Tarapaca für solche Kosten zu belangen. Ein solcher Verzicht kann auch nicht in dem Hinweis der beklagten Bank auf eine Belastung in der Schlussabrechnung verbunden mit der zusätzlichen Bemerkung gesehen werden «vorausgesetzt, dass dazumal überhaupt ein Anspruch der Tarapaca anerkannt werden kann». Ist demnach die Tarapaca an den Kosten gemäss Ziff 7 und 8 der Vereinbarung grundsätzlich mitbeteiligt, so sind die entsprechenden Kostenbelege zweifellos Gegenstand der vertraglichen Beziehung und nicht «interne» Belege, auch wenn bisher noch nichts bezahlt wurde. Die beklagte Bank behauptete selber nicht, hierüber im Laufe der Jahre je eine Abrechnung erstellt zu haben. Darin, dass die Trarapaca nun einmal in solche Kostenbelege Einsicht nehmen will, kann unter diesen Umständen sicherlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffen auftragsrechtliches Akteineinsichtsrecht festgehalten, diese setze keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses voraus. Es gehe deshalb nicht an, dem Auftraggeber mangels eines solchen Interesses Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen oder die Vorlegung von Akten davon abhängig zumachen, dass der Ansprecher sie nicht gegen den Beauftragten verwende. Der Berechtigte brauche sich nicht vorschreiben zu lasen, wie er über die Akten verfügen dürfe. Es gehe nach Art. 400 OR gerade darum, dass der Auftraggeber über alle Geschäftsvorgänge umfassend Auskunft verlangen könne. Unbehelflich ist daher auch der Einwand der beklagten Bank, wonach die Tarapaca mit der aus einer Einsicht gewonnenen Erkenntnis ja nichts anfangen könne. Die beklagte Bank hat sodann mit dem pauschalen Hinweis auf das Bankgeheimnis auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse zu substantiieren vermocht, zumal sie die Tarapaca bisher bereits mit verschiedenen Unterlagen über die Inkassobemühungen bzw. über entsprechende Vereinbarungen bedient hat, welche die Verhandlungen mit der «Bankkundin» Iniochos Shipping Company und deren Ergebnisse detailliert ausleuchten. Die Klägerin Tarapaca verfügt auch über ein «Assignment» zwischen der Bank und der Harkin Ltd. Vom 21. Juli 1994. Die Bank bestritt nicht, dass die Harkin Ltd. Eine 100%-ige Tochtergesellschaft von ihr sei. Der Hinweis auf das Bankgeheimnis ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

Im übrigen hätte die Beklagte, wenn sie aus einem anderen Vertrag an eine Geheimhaltung gebunden wäre, die Tarapaca wegen einer Interessenkollision gar nicht am fraglichen Kredit beteiligen dürfen, bzw. hätte zumindest entsprechende Schutzklauseln vertraglich vereinbaren müssen, was sie nicht getan hat. Im Gegenteil hat sie sich dazu verpflichtet, «to hold any documents evidencing the borrower's dept as well as any obligations for third parties in trust on your behalf».

Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist indessen zu weit gefasst. Ein liquider Anspruch auf Vorlage von bzw. Einsichtnahme in «sämtliche Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit» besteht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarung vom 11. März 1983 nämlich nicht. Zu denken ist etwa an Kosten, welche mit der Vorbereitung des Kreditgeschäfts entstanden sind, von welchen in der Vereinbarung nicht die Rede ist und mit welchen die Tarapaca grundsätzlich nichts zu schaffen hat, weswegen nicht klar ist, dass sie Gegenstand des Vertragsverhältnisses der Parteien sind. Hingegen besteht ein solcher klarere Anspruch mit Bezug auf die Einsichtnahme in sämtliche Kostenbelege betreffend die Inkassobemühungen oder im Vertragstext gesprochen «any expenses» im Zusammenhang mit «measures, including prolongation, rescheduling of capital an inerest payments, as well as exchange or release of collaetral». Zwar sind die Dokumente nicht im einzelnen bezeichnet und es gilt der Grundsatz, dass ein Einsichtsbegehren so darzulegen ist, dass die betroffene Partei hinsichtlich der Existenz und des Besitzes der Schriftstücke und des Rechtsanspruches auf Einsichtsgewährung vernünftig Stellung nehmen kann. Das Urteil des Kassationsgerichts >>

Andererseits ist im Vertrag von einer Kotenbeteiligung für «any expenses» die Rede und die beklagte Bank hat selber auf eine noch zu erstellende Schlussabrechnung verweisen. Es muss der Bank daher möglich sein, diese Kostenbelege der Tarapaca vorzulegen. Diese ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zwangsläufig nicht in der Lage, die Kostenbelege genau zu bezeichnen.

2.6.

Mit Bezug auf die Ziffer 2 verlangte Kopie bzw. Einsicht in die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Harkin Ltd. Betreffend der Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück ist nicht bestritten, dass ein solcher Geschäftsvorgang stattfand. Hinsichtlich der Einwände der beklagten Bank auf bankinterne Belege und das Bankgeheimnis kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Die Tarapaca verfügt über ein «Assignment» zwischen der Bank und der Harkin Ldt. Vom 21. Juli 1994 betreffend dem Transfer von griechischen Hypotheken und Forderungen gegen Marcos Kiosseoglou in bestimmter Höhe. Sie behauptete, eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Harkin Ldt. liege diesem Vorgang zugrunde. Die Bank hat diese Frage offen gelassen und die klägerische Behauptung damit nicht bestritten. Sowohl nach Auftragsrecht wie auch nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln besteht zweifellos eine Auskunftsrecht, welches die Einsicht einen einzelnen Vorgang im Zusammenhang mit der Beklagten übertragenen Realisierung der Sicherheiten des notleidend gewordenen Kredits bzw. Verwendung umfasst. Ohnehin ist die Bank nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 11. März 1983 verpflichtet, für die Tarapaca jegliche Dokumente treuhänderisch zu halten, «evidencing the borrower's dept, as well as any obligations of third parties», worunter klarerweise auch Dokumente der genannten Art zu verstehen sind. Das Befehlsbegehren ist deshalb auch hinsichtlich Ziffer 2 ausgewiesen.

2.7.

In gleicher Weise verhält es sich hinsichtlich der in Ziffer 3 der Klage zur Einsicht verlangten Dokumente, nämlich a) sämtliche Dokumente und Kontoauszüge im Zusammenhang mit der Verbuchung der Übertragung der Hypotheken auf dem Karavostassei-Grundstück auf die Harkin Ltd., sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession betreffend; b) sämtliche Dokumente und Kontoauszüge bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien und der Verwendung des daraus erzielten Erlöses; c) sämtliche Dokumente und Kontoauszüge betreffen dem Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus unter Einschluss der damit verbunden Kosten (Steuer, Abgaben).In allen drei Fällen geht es um Sicherheiten, die unumstrittenermassen zur Befriedigung der Darlehensgläubiger, also auch der Tarapaca, zur Verfügung stehen oder standen.

Es ist nach dem Gesagten nicht erkennbar, wieso die Klägerin in diese Dokumente, deren Existenz die Beklagte nicht grundsätzlich bestritt und die sei aufzubewahren hat, nicht sollte Einsicht nehmen können. Von der befürchteten Offenlegung der Bankbuchhaltung kann keine Rede sein. Soweit tatsächlich Kontoauszüge oder sonstige Dokumente nicht das Darlehen betreffende weitere Daten enthalten sollten, die unter das Bankgeheimnis fallen, ist die Bank befugt, Kopien zu erstellen, auf welchen diese Daten nicht ersichtlich sind. Es geht indessen hier nicht um Verbuchungen von Geschäftsvorfällen in der Bankbuchhaltung, wie die Bank meint, sondern um Originaldokumente und die fraglichen Geschäfte betreffende spezifische Kontoauszüge. Diesbezüglich handelt es sich unzweifelhaft um Urkunden, die unter die vertragliche Informations- und Abrechnungspflicht aufgrund der Geschäftsführung für und im Interesse der Tarapaca fallen. Die Klage ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.

2.8.

Hinsichtlich der Ziffer 4 des Rechtsbegehrens verlangten Vorlage des Einschätzungsentscheides der griechischen Steuerbehörden für das Karavostassi-Grundstück ist zu bemerken, dass seitens der beklagten Bank die Existenz eines derartigen Entscheids ausdrücklich bestritten wurde, weshalb auf das Begehren in diesem Punkt mangels klarer tatsächlicher Verhältnisse nicht einzutreten ist.

Die Klägerin unterliegt zu 1/4, die beklagte Bank zu 3/4. Die Kosten sind daher entsprechend aufzuteilen.

 

Der Einzelrichter verfügt:

Der Bank wird befohlen,

1.

der Tarapaca in sämtliche Kostenbelege aus ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit im Zusammenhang mit den Inkasso-Bemühungen Einsicht zu gewähren;

2.

die Klägerin in die Vereinbarung zwischen ihr und der Harkin Ltd., welche die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück von der Beklagte an die Harkin Ltd. Regeln (Grundgeschäft), Einsicht nehmen zu lassen;

3.

der Klägerin in sämtliche Dokumente und Kontoauszüge

a)

im Zusammenhang mit der Verbuchung der Übertragung er Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück auf die Harkin Ltd. Sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession betreffend;

b)

bezüglich der Verkäufe der Halkis-Aktien bzw. der Verwendung des daraus erzielten Erlöses

c)

betreffen den Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus sowie die Bezahlung der damit verbunden Kosten (Steuer, Abgaben)

das Einsichtsrecht zuzugestehen;

alles unter der Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) im Widerhandlungsfall.

Auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.

 

Das Urteil des Bezirksrichters als PDF >>

Dagegen reichte die Bank einen Rekurs an das Obergericht ein. Diese bestätigte den erstinstanzlichen Befehl umfassend. Der Befehl des Obergerichts >>


Kommentar

Dieses Urteil bestätigt die Darlegungen von Thomas Westermeier, er müsse über die Vorgänge der Verwertung der Sicherheiten aus dem Iniochos-Kredit auf dem laufenden gehalten werden. Es legt auch dar, dass die Bank über die Verwertung eine Buchhaltungspflicht hat.

Thomas Westermeier verlangte auch Einsicht in die amtliche Schätzung der griechischen Steuerbehörden beim Verkauf des Karavostassi-Grundstücks an die Harkin. Die Bankenverterter behaupteten frech, das gebe es nicht. Doch der griechische Staat, wie alle Staaten auf der Welt, erheben Gebühren und Steuern auf Handänderungen von Grundstücken. Da Thomas Westermeier zu diesem Zeitpunkt keine Belege dafür hatte, ist der Richter im Sinne der Bankenvertreter nicht auf diesen Teil des Begehrens eingegangen. Obwohl es das gab, und später auch zum Vorschein kam. Dabei wurden die griechischen Behörden bestochen. Ob dies ein Straftatbestand nach Schweizer Recht ist, bleibe dahingestellt. Es ist aber in jeden Fall eine Falschaussage vor Gericht!

Eine andere Falschaussage machte Anton Baltter gegnüber der ZKB, als Thomas Westermeier einen Teil seines Kredites an die Kantonalbank abtreten wollte. Der Bank gaber die Auskunft, die Sicherheiten seine praktisch wertlos. Ziel dieser Lüge war die wirtschafliche Schädigung von thomas Westermeier!

Das Urteil wäre eine gute Vorlage gewesen für die Bezirksanwaltschaft was zu tun ist, um die Vorwürfe von Thomas Westermeier zu prüfen, ob die Bankenverterter, vorallem Anton Blatter, die Verwertung der Sicherheiten richtig und usanzmässig abwickeln. Aber die Bezirksanwaltschaft welche die Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu untersuchen hat lässt sich trotz diesem Urteil von Anton Blatter umgarnen und stellt später die Untersuchungen in skandalöser Art ein!


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

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