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Befehl des Bezirksrichters über
die Gewährung der Akteneinsicht für die
Tarapaca / Thomas Westermeier
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Thomas Westermeier klagte am 11. April 1995 beim
Bezirksgericht Zürich im Namen der Tarapaca
auf Akteneinsicht über die Verwertung der
Sicherheiten des Iniochos-Kredits. Nachstehend der
bemerkenswerte Beschluss und Befehl des
Bezirksrichters vom 16. Juni 1995.
Der Einzelrichter zieht in Betracht:
Das Rechtsbegehren
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1.
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Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der
Klägerin Tarapaca sämtliche Kostenbelege
aus ihrer Tätigkeit für den
Iniochos-Kredit, insbesondere im Zusammenhang mit
den Inkasso-Bemühungen vorzulegen, resp. Zur
Einsicht aufzulegen.
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2.
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Es sie die beklagte Bank zu verpflichten, der
Klägerin Tarapaca die Vereinbarung zwischen
der Bank und der Harkin Ldt., welche die
Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession
der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück
von der Bank an die Harkin Ltd. regeln
(Grundgeschäft) in Kopie herauszugeben, resp.
zur Einsicht aufzulegen.
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3.
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Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der
Klägerin sämtliche Dokumente und
Kontoauszüge im Zusammenhang mit der
Verbuchung (eigenen oder bei Dritten) der
Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück –
Überlassung an die Harkin Ltd. – in
Kopie zu überlassen, resp. zur Einsicht
aufzulegen. Sowohl das Grundgeschäft als auch
die Zession betreffend. Dies ebenso bezüglich
der Verkäufe der Halkis-Aktien resp. die
Verwendung des daraus erzielten Erlöses und
den Erwerb des Stockwerkeigentums in Piräus
sowie die Bezahlung der damit verbundenen Kosten
(Steuern, Abgaben usw.).
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4.
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Es sei die beklagte Bank zu verpflichten, der
Klägerin Tarapaca den
Einschätzungsentscheid der griechischen
Steuerbehörden für das
Karavostassi-Grundstück in Kopie
herauszugeben, resp. zur Einsicht zu
überlassen.
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Über das usanzgemässe
Verhalten und die Rechtslage von
Bankengeschäften hat der Zürcher
Bezirksrichter eine klare
Sichtweise
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Zur Sachlage und den
Anträgen
Die beklagte Bank schloss am 30. September 1982
mit der griechischen Gesellschaft Iniochos Shipping
Compagny einen Darlehensvertrag ab, wonach sie
dieser ein Darlehen in der Höhe von USD 2,6
Mio. gewährte, rückzahlbar in 10
halbjährlich fälligen Raten. Die
Darlehensnehmerin stellte hierfür bestimmte
Sicherheiten. Hierauf schloss die Bank am 11.
März 1983 mit der Tarapaca eine Vereinbarung,
wonach diese sich mit USD 380'000 am Darlehen
beteiligte. Es wurden unter anderem folgende
Konditionen vereinbart: Es sollte sich um eine
Unterbeteiligung (Sub-Participation) handeln,
welche auf Rechung auf alleiniges Risiko der
Tarapaca ausgeführt werde. Der Tarapaca war es
untersagt, die Unterbeteiligung ohne schriftliche
Zustimmung der Bank der Kreditnehmerin zu
notifizieren oder darüber zu verfügen.
Die Bank behielt sich vor, das Einziehen der
Ausstände im eigenen Namen auszuführen,
jedoch für den Betrag der Unterbeteiligung auf
Rechnung und Risiko der Tarapaca. Die Bank
übernahm es, sämtliche Dokumente
über die Schuld der Darlehensnehmerin Iniochos
und die Verpflichtungen Dritter (Garantoren usw.)
für die Tarapaca treuhänderisch zu
halten. Die Bank erklärte sich bereit,
diejenigen Massnahmen zu ergreifen, welche sie zum
Schutze der Kreditgeber als notwendig erachte, aber
ohne die Verantwortung für den Ausgang solcher
Massnahmen zu übernehmen. Die Tarapaca
verpflichtete sich, solchen Massnahmen,
eingeschlossen Verlängerung und Neuordnung der
Zahlungen, Austausch oder Freigabe von Sicherheiten
zuzustimmen und sich an den Kosten solcher
Massnahmen proportional zu beteiligen. Für den
Fall aussergewöhnlicher Kosten ebenso wie
Steuern behielt sie sich eine diesbezügliche
anteilsmässige Belastung der Klägerin
vor.
Die Darlehensnehmerin war in der Folge nicht in
der Lage, das Darlehen vertragsgemäss
zurückzubezahlen. Die beklagte Bank unternahm
in en vergangenen Jahren zahlreiche
Bemühungen, um die von der Darlehensnehmerin
gestellten Sicherheiten zu realisieren und schloss
in diesem Zusammenhang entsprechende Vereinbarungen
ab, bzw. traf bestimmte Vorkehrungen. Die
Klägerin Tarapaca hat für ihre
Unterbeteiligung bis heute keine Rückzahlung
erhalten. In einem
Schreiben vom 18. Oktober 1994 an die ZKB
bezeichnete die Bank die Beteiligung der Tarapaca
«derzeit als wirtschaftlich
wertlos». Die Klägerin
Tarapaca will sich nun mit ihrem Einsichts- bzw.
Herausbegehren Einblick in die ihrer Meinung nach
entscheidende Unterlagen betreffend bestimmte
Sicherheiten nehmen, um die behauptete
Wertlosigkeit und weitere zivil- bzw.
strafrechtliche Schritte prüfen zu
können.
Zur Begründung ihres Begehrens berief sich
die Klägerin Tarapaca vorab auf die Regeln
über die einfache Gesellschaft, insbesondere
Art. 541 OR, wonach ihr das geltend gemachte
Einsichtsrecht zustehe. Ein solches sei auch
anerkannt worden. Sie wirft der beklagten Bank vor,
falsch vorgegangen zu sein, ohne ihre Zustimmung
Konzessionen gemacht und undurchsichtige
Manöver durchgeführt zu haben. Aus dem
Verkauf der als Sicherheit dienenden Halkis-Aktien
sei ein Betrag von DM 2.2 Mio. auf ein
Gemeinschaftskonto geflossen, ebenso seien
grundbuchlich gesicherte Forderungen auf einem
Grundstück in Patras in der Höhe von
mehreren Millionen begründet worden. Dieses
Karavostassi-Grundstück, bzw. die Hypotheken
seien in eine Briefkastenfirma der Bank, Harkin
Ltd., gewandert. Die Klägerin Tararpaca
verfüge diesbezüglich nur über ein
Dokument betreffend die Zession, nicht aber
über das Grundgeschäft zwischen der Bank
und der Harkin Ltd., welche eine Gegenleistung
erbracht haben müsse. Mit dem Einblick in die
Kostenbelege erhofft sich die Klägerin
Tararpaca namentlich Informationen über
allfällig nicht urkundlich dokumentierte
Vorgänge.
Die beklagte Bank beantragte, es sei auf das
Begehren nicht einzutreten, eventuell sei dieses
abzuweisen. Siebestritt das Bestehen eines klaren
Rechtsanspruches auf das beanspruchte
Einsichtsrecht. Ein solcher undiskutabler Anspruch
ergebe sich weder aus der vertraglichen
Vereinbarung vom 11. März 1983 noch sei er
anerkannt worden. Es fehle auch an einem klaren
gesetzlichen Einsichtsrecht. Über die
rechtliche Qualifikation des
Vertragsverhältnisses bestehe keine Klarheit
und dementsprechend sei keineswegs klar, welche
Rechtssätze heranzuziehen seien. Sollte ein
Einsichtsrecht nach Art. 541 OR angenommen werden,
so würden die Klagebegehren jedenfalls den
objektiven Anwendungsbereich dieser Bestimmung
sprengen. Die verlangten Kostenbelege seien
bankinterne Belege, zumal sie, die Bank, diese
Kosten bisher ausschliesslich bestritten habe - ein
Gesellschaftsvermögen existiere nicht. Diese
Kosten würden in der Schlussabrechnung
gemäss Vertrag der Tarapaca belastet, soweit
ein Anspruch der Tarapaca anerkannt werden
könne. Aufgrund des Bankgeheimnisses sei sie
auch nicht berechtigt, Aussagan über
Verträge mit der Harkin Ltd. zu machen, noch
Dokumente herauszugeben oder Einblick in ihre
Buchhaltung zu gewähren.
Ein
Einschätzungsentscheid gemäss
Klagebegehren existiere gar nicht. Das
Einsichtsbegehren sei im weiteren
rechtmissbräuchlich, habe die Klägerin
bzw. deren Vertreter sie doch seit Jahren mit einer
Prozessflut überzogen, um Leistungen
herauszupressen. Es sei anzunehmen, dass der
Vertreter der Tarapaca aufgrund jeder weiteren
Information nur neue Verfahren willkürlich
anstrenge.
Zum Vertragsverhältnis
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1.
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Das Begehren der Klägerin Tarapaca
stützt sich auf § 222 Ziff. 2 ZPO und
§ 223 Ziff. 1 ZPO, wonach der Richter im
summarischen Verfahren zur schnellen Handhabung
klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort
beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen
Befehle gegen bestimmte Personen unter Androhung
von Rechtsnachteilen erlassen kann.
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2.
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Die beklagte Bank bestritt zunächst das
Bestehen eines klaren Rechtsanspruches auf
Akteneinsicht.
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2.1.
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Klares Recht liegt vor, wenn eine im Rahmen
bewährter Auslegung sich bewegende
Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder
Rechtsbegriffs deutlich ergibt. Auch wenn die
genaue Bedeutung einer Gesetzesbetimmung dem
Wortlaut nicht entnommen werden kann, kann sie doch
klar sein im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach
bewährter Lehre und Überlieferung
beigelegt wird. Ist ein Rechtsanspruch im Ernst
diskutabel, so liegt kein klares Recht vor.
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2.2.
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Insoweit die Klägerin Tarapaca geltend
macht, die Bank habe den Auskunftsanspruch mit
ihrem Schreiben vom 4. November 1994 anerkannt ist
zu bemerken, dass die Bank anlässlich der
Verhandlung vom 15. Juni 1995 darauf hinwies, aus
den fraglichen Schreiben könne dies nicht
geschlossen werden; vielmehr habe die Bank in jenem
Schreiben den Abrechnungsanspruch der Tarapaca im
damaligen Zeitpunkt ausdrücklich bestritten
und ihr lediglich zugesagt, sie werde im Sinne
eines Entgegenkommens eine Zwischenabrechnung
erhalten. In der Tat kann diesem Schreiben eine
vorbehaltslose Anerkennung des Auskunftsrechts
nicht entnommen werden.
|
2.3.
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Sodann ist der beklagten Bank zuzustimmen, wenn
sie ausführt, im Vertrag vom 11. März
1983 sei ein Auskunftsrecht nicht explizit
vereinbart worden. Ebenso klar ist jedoch, dass die
Vereinbarung ein Auskunftsrecht weder explizit noch
sinngemäss ausschliesst.
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2.4.
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Was das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien betrifft, so lässt sich dieses nicht
ohne weiteres einem gesetzlichen Vertragstypus
zuordnen. Zu unterscheiden ist die Abtretung einer
Kredittranche an sich in einem vorliegend nicht
interessierenden Rechtsgeschäft und die
anschliessende gemeinsame Stellung als Kreditgeber
gegenüber der Kreditnehmerin im Rahmen des
Unterbeteiligungsvertrages vom 11. März 1983.
Die Bank wies auf Zessions-, Kauf- und
Darlehensrecht hin und darauf, dass nicht den
diesbezüglichen Bestimmungen kein
Einsichtsrecht in der von der Klägerin
Tarapaca geltend gemachten Art gegeben sei. Diese
Hinweise sind für die Beurteilung der
Rechtslage jedoch ebenso wenig hilfreich, wie der
weitere Hinweis auf Kassaobligationen. Aus der
Vereinbarung vom 11. März 1983 geht klar
hervor, dass die Bank bezüglich der
Darlehensabwicklung die Geschäftsführung
übernahm (hold documents, collections, take
measures for protection of creditors claims,
prolongation, rescheduling, exchange or release of
collateral). Sie hatte nach aussen im eigenen Namen
aufzutreten, aber teilweise im Interesse und auf
Rechung der Tarapaca (you undertake ... to
participate, in proportion to your share ... in any
expenses incurred with such measures). Sie
verpflichtete sich in ausdrücklich «to
hold any documents evidencing the borrower's dept
as well as any obligation of third parties
(guarantors etc.) in trust on your behalf».
Für diese vertraglich vereinbarte
Geschäftsführung finden sich weder im
Kaufs-, noch im Darlehens oder Zessionsrecht
Bestimmungen, deren Anwendbarkeit diskutabel sein
könnte. Die Klägerin Tarapaca war
insbesondere nicht (parteiische) Darlehensgeberin,
was bereits in einem anderen Verfahren festgehalten
wurde. Urteil des Bundesgerichts >> Das
vereinbarte Verlustrisiko der Klägerin
Tarapaca sei der Verwendung des Geldes schliesst
begrifflich die Möglichkeit eines Darlehens
aus. Die Parteien bilden insofern eine
Interessengemeinschaft als sie gemeinsam
Gläubiger sind und ein gemeinsames Interesse
an der Darlehensrückzahlung bzw. der
Verwertung der Sicherheiten haben. Daneben bestehen
aber auch gewisse Interessengegensätze, die
sich allein schon dadurch ergaben, dass die
Tarapaca erst aus den letzten drei
Rückzahlungsraten zu befriedigen war und
deshalb ein überschiessendes Kreditrisiko
trägt, an welchem die Bank kein unmittelbares
eigenes Interesse mehr hat. Dieser
Interessengegensatz vermag sich namentlich bei der
Verwertung von Sicherheiten zu akzentuieren, wie
das vorliegende Verfahren zeigt. Als diskutabel
erscheinen bei dieser Sachlage die beiden weiteren
von der Bank ausgesprochenen Lokalisationen.
Für die Einbettung der Rechtsbeziehung in das
Recht der einfachen Gesellschaft , wie dies der
Rechtsöffnungsrichter in einem anderen
Verfahren der Parteien bereits festhielt und
wofür sich die Bank selber in jenem Verfahren
aussprach, oder dann die Qualifikation der
Geschäftsführung im Interesse der
Tarapaca als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR.
Das Bundesgericht sprach in eingereichten Entscheid
vom 29. November 1993 davon, dass die beklagte Bank
als Beauftragte der Tarapaca das
Darlehensgeschäft abzuwickeln gehabt habe.
Denkbar ist grundsätzlich auch ein gemischtes
Rechtsverhältnis mit Elementen aus Auftrag und
einfacher Gesellschaft.. Eine genaue Einordnung,
über die sich im Ernst nicht mehr diskutieren
liesse, ist nicht möglich, zumal bei der
zusätzlich notwendigen Vertragsregelung kaum
von bewährter Lehre und Überlieferung
gesprochen werden könnte. Wesentlich ist
jedoch, dass die Klägerin Tarapaca sowohl nach
der auftragsrechtlichen Bestimmung das Art. 4000 OR
wie auch nach der gesellschaftsrechtlichen
Bestimmung von Art. 541 OR ein Recht auf Einsicht
in Geschäftsunterlagen hat. Nach Art 541 OR
darf sich der von der Geschäftsführung
ausgeschlossene Gesellschafter jederzeit
persönlich vom Gang der
Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten und in
Bücher und Papiere der Gesellschaft umfassend
Einsicht nehmen. Der Beauftragte andererseits hat
dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit
Rechenschaft abzulegen, worin nach allgemeiner
Lehre und Rechtssprechung eine vollständige
und wahrheitsgemässe Informationspflicht
über alles enthalten ist, was für den
Auftraggeber von Bedeutung sein kann, sowie eine
Abrechnungspflicht, die sich auch auf die Vorlage
von «sachgerechten Belegen», bzw. von
Belegen «soweit solche vorhanden sind»
bezieht. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle
Dokumente, die mit dem Auftrag in Zusammenhang
stehen, Pläne, Skizzen, Berechnungen,
Quittungen, Auslagenbelege usw. sorgfältig
aufzubewahren.
Kann demnach im Grundsatz von einem klaren und
undiskutablen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht
gesprochen werden, so bleibt die Frage nach dem
Umfang dieses Einsichtsrechtes. Dieser richtet sich
nach dem Inhalt des Auftrages, der Natur des zu
besorgenden Geschäfts und nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben, aber auch nach den
Umständen, dem Zweck und der Art des
Schriftstückes. Im allgemeinen wir die Grenze
im Auftragsrecht bim Rechtsmissbrauch gesehen, was
voraussetzt, dass klarerweise kein berechtigtes
Interesse des Auftraggebers mehr erkennbar ist. Bei
der einfachen Gesellschaft ist das Einsichtsrecht
grundsätzlich umfassend, soweit es
tatsächlich die Geschäftsangelegenheiten
betrifft.
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2.5.
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Die Klägerin Tarapaca will mit ihrem
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 zunächst
Einsicht in «sämtliche Kostenbelege»
der Beklagte aus ihrer Tätigkeit für den
Iniochos-Kredit, insbesondere im Zusammenhang mit
den Inkassobemühungen. Die Tarapaca
begründete ihre Rechtsbegehren nicht im
einzelnen, sondern allgemein im bereits
erwähnten Sinne. Es
geht ihr namentlich darum, anhand diese Belege
nachzuprüfen, ob ihr Anteil nach den erfolgten
Transaktionen mit den Sicherheiten tatsächlich
nichts mehr Wert sei und zur Prüfung weiterer
rechtlicher Schritte. Von den
Ausgabenbelegen erhofft sie auch
Rückschlüsse auf
Geschäftsvorgänge ziehen zu können,
die nur aufgrund mündlicher Absprachen erfolgt
sein sollen. So habe die Bank erklärt, es gebe
keine Unterlagen über
das Grundgeschäft zwischen ihr und der Harkin
Ltd., das der Zession an die Harkin
zugrunde gelegen habe. Die Bank vertritt die
Auffassung, es handle sich bei den Kostenbelegen um
ihre Papiere als (allfällige)
Gesellschafterin. Es seien bankinterne Belege. Sie
verwies aufeine zu erstellende Schussabrechnung.
Im übrigen bezichtigt
sie die Klägerin des
Rechtsmissbrauchs.
Wesentlich sind in diesem Zusammenhang Ziff. 7
und 8 der Vereinbarung vom 11. März 1983. Die
beklagte Bank erklärte in Ziffer 7 ihre
Bereitschaft, «to take measures that we
consider necessary for protection of the creditor's
claims» und die Tarapaca akzeptierte solche
Massnahmen (insbesondere prolongation,
rescheduling, exchange or release of collateral)
und verpflichtete sich, «to participate in
proportion to your share in the above-mentioned
loan in any expenses incurred with such
measures». In Ziffer 8 behielt sich die
beklagte Bank eine proportionale Belastung der
Tarapaca auch für «extraordinary
expenses» und «taxes» vor. Davon,
dass dies nur im Falle eines auch für die
Tarapaca erfolgreichen Bemühens der Fall sein
sollte, ist nicht die Rede. Die Bank hat bisher
auch nicht grundsätzlich darauf verzichtet,
die Tarapaca für solche Kosten zu belangen.
Ein solcher Verzicht kann auch nicht in dem Hinweis
der beklagten Bank auf eine Belastung in der
Schlussabrechnung verbunden mit der
zusätzlichen Bemerkung gesehen werden
«vorausgesetzt, dass dazumal überhaupt
ein Anspruch der Tarapaca anerkannt werden
kann». Ist demnach die Tarapaca an den Kosten
gemäss Ziff 7 und 8 der Vereinbarung
grundsätzlich mitbeteiligt, so sind die
entsprechenden Kostenbelege zweifellos Gegenstand
der vertraglichen Beziehung und nicht
«interne» Belege, auch wenn bisher noch
nichts bezahlt wurde. Die beklagte Bank behauptete
selber nicht, hierüber im Laufe der Jahre je
eine Abrechnung erstellt zu haben.
Darin, dass die Trarapaca
nun einmal in solche Kostenbelege Einsicht nehmen
will, kann unter diesen Umständen sicherlich
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen
werden. Das Bundesgericht hat in einem
Entscheid betreffen auftragsrechtliches
Akteineinsichtsrecht festgehalten, diese setze
keinen besonderen Nachweis eines
schutzwürdigen Interesses voraus. Es gehe
deshalb nicht an, dem Auftraggeber mangels eines
solchen Interesses Rechtsmissbrauch vorzuwerfen,
die Interessen der Beteiligten gegeneinander
abzuwägen oder die Vorlegung von Akten davon
abhängig zumachen, dass der Ansprecher sie
nicht gegen den Beauftragten verwende. Der
Berechtigte brauche sich nicht vorschreiben zu
lasen, wie er über die Akten verfügen
dürfe. Es gehe nach Art. 400 OR gerade darum,
dass der Auftraggeber über alle
Geschäftsvorgänge umfassend Auskunft
verlangen könne. Unbehelflich ist daher auch
der Einwand der beklagten Bank, wonach die Tarapaca
mit der aus einer Einsicht gewonnenen Erkenntnis ja
nichts anfangen könne. Die beklagte Bank hat
sodann mit dem pauschalen Hinweis auf das
Bankgeheimnis auch kein schützenswertes
Geheimhaltungsinteresse zu substantiieren vermocht,
zumal sie die Tarapaca bisher bereits mit
verschiedenen Unterlagen über die
Inkassobemühungen bzw. über entsprechende
Vereinbarungen bedient hat, welche die
Verhandlungen mit der «Bankkundin»
Iniochos Shipping Company und deren Ergebnisse
detailliert ausleuchten. Die Klägerin Tarapaca
verfügt auch über ein
«Assignment» zwischen der Bank und der
Harkin Ltd. Vom 21. Juli 1994. Die Bank bestritt
nicht, dass die Harkin Ltd. Eine 100%-ige
Tochtergesellschaft von ihr sei.
Der Hinweis auf das
Bankgeheimnis ist unter diesen Umständen nicht
nachvollziehbar.
Im übrigen
hätte die Beklagte, wenn sie aus einem anderen
Vertrag an eine Geheimhaltung gebunden wäre,
die Tarapaca wegen einer Interessenkollision gar
nicht am fraglichen Kredit beteiligen
dürfen, bzw. hätte zumindest
entsprechende Schutzklauseln vertraglich
vereinbaren müssen, was sie nicht getan hat.
Im Gegenteil hat sie sich dazu verpflichtet,
«to hold any documents evidencing the
borrower's dept as well as any obligations for
third parties in trust on your behalf».
Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ist
indessen zu weit gefasst. Ein liquider Anspruch auf
Vorlage von bzw. Einsichtnahme in
«sämtliche Kostenbelege aus ihrer
Tätigkeit für den Iniochos-Kredit»
besteht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarung
vom 11. März 1983 nämlich nicht. Zu
denken ist etwa an Kosten, welche mit der
Vorbereitung des Kreditgeschäfts entstanden
sind, von welchen in der Vereinbarung nicht die
Rede ist und mit welchen die Tarapaca
grundsätzlich nichts zu schaffen hat, weswegen
nicht klar ist, dass sie Gegenstand des
Vertragsverhältnisses der Parteien sind.
Hingegen besteht ein solcher klarere Anspruch mit
Bezug auf die Einsichtnahme in sämtliche
Kostenbelege betreffend die Inkassobemühungen
oder im Vertragstext gesprochen «any
expenses» im Zusammenhang mit «measures,
including prolongation, rescheduling of capital an
inerest payments, as well as exchange or release of
collaetral». Zwar sind die Dokumente nicht im
einzelnen bezeichnet und es gilt der Grundsatz,
dass ein Einsichtsbegehren so darzulegen ist, dass
die betroffene Partei hinsichtlich der Existenz und
des Besitzes der Schriftstücke und des
Rechtsanspruches auf Einsichtsgewährung
vernünftig Stellung nehmen kann. Das Urteil
des Kassationsgerichts >>
Andererseits ist im Vertrag von einer
Kotenbeteiligung für «any expenses»
die Rede und die beklagte Bank hat selber auf eine
noch zu erstellende Schlussabrechnung verweisen. Es
muss der Bank daher möglich sein, diese
Kostenbelege der Tarapaca vorzulegen. Diese ist von
der Geschäftsführung ausgeschlossen und
zwangsläufig nicht in der Lage, die
Kostenbelege genau zu bezeichnen.
|
2.6.
|
Mit Bezug auf die Ziffer 2 verlangte Kopie bzw.
Einsicht in die Vereinbarung zwischen der Beklagten
und der Harkin Ltd. Betreffend der Modalitäten
im Zusammenhang mit der Zession der Hypotheken auf
dem Karavostassi-Grundstück ist nicht
bestritten, dass ein solcher Geschäftsvorgang
stattfand. Hinsichtlich der Einwände der
beklagten Bank auf bankinterne Belege und das
Bankgeheimnis kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden. Die Tarapaca verfügt
über ein «Assignment» zwischen der
Bank und der Harkin Ldt. Vom 21. Juli 1994
betreffend dem Transfer von griechischen Hypotheken
und Forderungen gegen Marcos Kiosseoglou in
bestimmter Höhe. Sie behauptete, eine
Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Harkin
Ldt. liege diesem Vorgang zugrunde. Die Bank hat
diese Frage offen gelassen und die klägerische
Behauptung damit nicht bestritten. Sowohl nach
Auftragsrecht wie auch nach den
gesellschaftsrechtlichen Regeln besteht zweifellos
eine Auskunftsrecht, welches die Einsicht einen
einzelnen Vorgang im Zusammenhang mit der Beklagten
übertragenen Realisierung der Sicherheiten des
notleidend gewordenen Kredits bzw. Verwendung
umfasst. Ohnehin ist die Bank nach Ziff. 3 der
Vereinbarung vom 11. März 1983 verpflichtet,
für die Tarapaca
jegliche Dokumente treuhänderisch zu
halten, «evidencing the borrower's
dept, as well as any obligations of third
parties», worunter klarerweise auch Dokumente
der genannten Art zu verstehen sind. Das
Befehlsbegehren ist deshalb auch hinsichtlich
Ziffer 2 ausgewiesen.
|
2.7.
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In gleicher Weise verhält es sich
hinsichtlich der in Ziffer 3 der Klage zur Einsicht
verlangten Dokumente, nämlich a)
sämtliche Dokumente und Kontoauszüge im
Zusammenhang mit der Verbuchung der
Übertragung der Hypotheken auf dem
Karavostassei-Grundstück auf die Harkin Ltd.,
sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession
betreffend; b) sämtliche Dokumente und
Kontoauszüge bezüglich der Verkäufe
der Halkis-Aktien und der Verwendung des daraus
erzielten Erlöses; c) sämtliche Dokumente
und Kontoauszüge betreffen dem Erwerb des
Stockwerkeigentums in Piräus unter Einschluss
der damit verbunden Kosten (Steuer, Abgaben).In
allen drei Fällen geht es um Sicherheiten, die
unumstrittenermassen zur Befriedigung der
Darlehensgläubiger, also auch der Tarapaca,
zur Verfügung stehen oder
standen.
Es ist nach dem Gesagten nicht erkennbar, wieso
die Klägerin in diese Dokumente, deren
Existenz die Beklagte nicht grundsätzlich
bestritt und die sei aufzubewahren hat, nicht
sollte Einsicht nehmen können. Von der
befürchteten Offenlegung der Bankbuchhaltung
kann keine Rede sein. Soweit tatsächlich
Kontoauszüge oder sonstige Dokumente nicht das
Darlehen betreffende weitere Daten enthalten
sollten, die unter das Bankgeheimnis fallen, ist
die Bank befugt, Kopien zu erstellen, auf welchen
diese Daten nicht ersichtlich sind. Es geht
indessen hier nicht um Verbuchungen von
Geschäftsvorfällen in der
Bankbuchhaltung, wie die Bank meint, sondern um
Originaldokumente und die fraglichen Geschäfte
betreffende spezifische Kontoauszüge.
Diesbezüglich handelt es sich unzweifelhaft um
Urkunden, die unter die vertragliche Informations-
und Abrechnungspflicht aufgrund der
Geschäftsführung für und im
Interesse der Tarapaca fallen. Die Klage ist daher
auch in diesem Punkt gutzuheissen.
|
2.8.
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Hinsichtlich der Ziffer 4 des Rechtsbegehrens
verlangten Vorlage des
Einschätzungsentscheides der griechischen
Steuerbehörden für das
Karavostassi-Grundstück ist zu bemerken, dass
seitens der beklagten Bank die Existenz eines
derartigen Entscheids ausdrücklich bestritten
wurde, weshalb auf das Begehren in diesem Punkt
mangels klarer tatsächlicher Verhältnisse
nicht einzutreten ist.
|
Die Klägerin unterliegt zu 1/4, die
beklagte Bank zu 3/4. Die Kosten sind daher
entsprechend aufzuteilen.
Der Einzelrichter verfügt:
Der Bank wird
befohlen,
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1.
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der Tarapaca in sämtliche Kostenbelege aus
ihrer Tätigkeit für den Iniochos-Kredit
im Zusammenhang mit den Inkasso-Bemühungen
Einsicht zu gewähren;
|
2.
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die Klägerin in die Vereinbarung zwischen
ihr und der Harkin Ltd., welche die
Modalitäten im Zusammenhang mit der Zession
der Hypotheken auf dem Karavostassi-Grundstück
von der Beklagte an die Harkin Ltd. Regeln
(Grundgeschäft), Einsicht nehmen zu
lassen;
|
3.
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der Klägerin in sämtliche Dokumente
und Kontoauszüge
|
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a)
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im Zusammenhang mit der Verbuchung der
Übertragung er Hypotheken auf dem
Karavostassi-Grundstück auf die Harkin Ltd.
Sowohl das Grundgeschäft als auch die Zession
betreffend;
|
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b)
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bezüglich der Verkäufe der
Halkis-Aktien bzw. der Verwendung des daraus
erzielten Erlöses
|
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c)
|
betreffen den Erwerb des Stockwerkeigentums in
Piräus sowie die Bezahlung der damit verbunden
Kosten (Steuer, Abgaben)
|
das Einsichtsrecht
zuzugestehen;
alles unter der Androhung der Bestrafung ihrer
Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB
(Bestrafung mit Haft oder Busse) im
Widerhandlungsfall.
Auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens wird nicht
eingetreten.
|
Das Urteil
des Bezirksrichters als PDF >>
Dagegen reichte die Bank einen Rekurs an das
Obergericht ein. Diese bestätigte den
erstinstanzlichen Befehl umfassend. Der Befehl
des Obergerichts >>
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Kommentar
Dieses Urteil
bestätigt die Darlegungen von Thomas
Westermeier, er müsse über die
Vorgänge der Verwertung der Sicherheiten aus
dem Iniochos-Kredit auf dem laufenden gehalten
werden. Es legt auch dar, dass die Bank über
die Verwertung eine Buchhaltungspflicht
hat.
Thomas Westermeier
verlangte auch Einsicht in die amtliche
Schätzung der griechischen Steuerbehörden
beim Verkauf des Karavostassi-Grundstücks an
die Harkin. Die Bankenverterter behaupteten frech,
das gebe es nicht. Doch der griechische Staat, wie
alle Staaten auf der Welt, erheben Gebühren
und Steuern auf Handänderungen von
Grundstücken. Da Thomas Westermeier zu diesem
Zeitpunkt keine Belege dafür hatte, ist der
Richter im Sinne der Bankenvertreter nicht auf
diesen Teil des Begehrens eingegangen. Obwohl es
das gab, und später auch zum Vorschein kam.
Dabei wurden die griechischen Behörden
bestochen. Ob dies ein Straftatbestand nach
Schweizer Recht ist, bleibe dahingestellt.
Es ist aber in
jeden Fall eine Falschaussage vor
Gericht!
Eine andere Falschaussage
machte Anton Baltter gegnüber der ZKB, als
Thomas Westermeier einen Teil seines Kredites an
die Kantonalbank abtreten wollte. Der Bank gaber
die Auskunft, die Sicherheiten seine praktisch
wertlos. Ziel dieser Lüge war die
wirtschafliche Schädigung von thomas
Westermeier!
Das Urteil wäre eine
gute Vorlage gewesen für die
Bezirksanwaltschaft was zu tun ist, um die
Vorwürfe von Thomas Westermeier zu
prüfen, ob die Bankenverterter, vorallem Anton
Blatter, die Verwertung der Sicherheiten richtig
und usanzmässig abwickeln. Aber die
Bezirksanwaltschaft welche die Anzeige wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung zu untersuchen
hat lässt sich trotz diesem Urteil von Anton
Blatter umgarnen und stellt später die
Untersuchungen in skandalöser Art
ein!
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Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die
GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern
>> (heute Bank Sarasin)
Bericht über Thomas Westermeier
«Allein gegen die Grossbank» im Cash
>>
Systematische Behinderung der Justiz
>> durch die Vertreter der GiroCredit
Bank (Schweiz)
Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer
Beweismittel gegen die Bank
>>
Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit
Bank: Mögliche
Gründe >>
Das nicht sehen wollen, nichts sagen wollen,
nichts hören wollen der Justizorgane:
Mögliche
Gründe >>
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